EuGH-Beschluss vom 17. Dezember 2015 zu Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck

Der EuGH hat mit seinem Beschluss vom 17. Dezember 2015 in der Rechtssache C-529/14 (YARA Brunsbüttel GmbH) entschieden, dass Erdgas, das zum einen zum Überhitzen und Trocknen von Dampf, der anschließend im Ammoniakproduktionsprozess eingesetzt wird, und zum anderen zur thermischen Zersetzung und zur Ableitung der aus diesem Prozess stammenden Restgase verwendet wird, kein Energieerzeugnis mit zweierlei Verwendungszweck ist.

In der Anlage der Klägerin wurde Armgas, das im Rahmen des Ammoniakproduktionsprozesses entsteht, verbrannt. Die durch diese Verbrennung freigesetzte Wärme wird zum einen zum Trocknen und Erhitzen von Dampf, der anschließend im Ammoniakproduktionsprozess wiederverwendet wird, und zum anderen zur thermischen Zersetzung der Methanolspuren des Kohlendioxids sowie zur Ableitung der aus der Verbrennung stammenden Restgase durch den Kamin verwendet. Aus der Stellungnahme des Umweltgutachters geht hervor, dass im Ausgangsverfahren die Verwendung von Armgas für den Betrieb der Anlage ausreicht und dass der Zusatz von Erdgas erforderlich ist, um eine umweltgerechte Ableitung der Restgase sicherzustellen.

Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung ist Dampf der einzige durch die Verbrennung des in Rede stehenden Erdgases erzeugte Stoff, der dem Ammoniakproduktionsprozess wieder zugeführt wird. Aus ihr geht jedoch nicht hervor, dass es sich im Sinne der in Rn. 24 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Rechtsprechung um einen Stoff handelt, ohne dessen Einsatz dieser Prozess nicht durchgeführt werden kann. Selbst wenn es sich um einen solchen Stoff handelte, stellt der Dampf jedenfalls keinen Stoff dar, der im Sinne der genannten Rechtsprechung nur durch die Verbrennung des in Rede stehenden Energieerzeugnisses erzeugt werden kann.

Die Entscheidung führt dazu, dass das so verwendete Erdgas der Besteuerung gemäß der Energiesteuerrichtlinie unterfällt und somit eine vollständige Steuerentlastung für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG nicht möglich ist.

Quelle:

EuGH Beschlus vom 17. Dezember 2015 Rs. C-529/14