Erweiterung der Angaben in der Zollanmeldung zum 42er Verfahren

Die Zollverwaltung weist mit ihrer ATLAS-INfo Nr. 3697/19 vom 19. November 2019 darauf hin, dass in der Zollanmeldung zur Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit anschließender steuerbefreiter Lieferung (sog. 42er oder 63er Verfahren) aufgrund der Quick Fixes (MwSt-Paket der EU) zwingende Angaben und bestimmte Unterlagen vorzunehmen sind. Werden diese nicht angemeldet, wird ab dem 30. November 2019 eine Zurückweisung der Anmeldung erfolgen.

Bei der Anmeldung zum Verfahren 42/63 sind daher zwingend die Unterlagen anzumelden:

Y040 – „Die MwSt-Identifikationsnummer, die im Mitgliedstaat der Einfuhr dem gemäß Artikel 201 der MwSt-Richtlinie als MwSt-Schuldner bestimmten oder anerkannten Einführer zugeteilt wurde"

oder

Y042 – „Die im Mitgliedstaat der Einfuhr dem Steuervertreter zugeteilte MwSt-Identifikationsnummer"

und

Y041 – „Die MwSt-Identifikationsnummer des Empfängers, der gemäß Artikel 200 der MwSt-Richtlinie die Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen schuldet".

Zusätzlich zu den o.g. Unterlagen müssen wie bisher die Felder „USt-IdNr." und „Erwerber (USt-IdNr.)" gefüllt sein. Auch die in ATLAS-Info 2097/13 genannte Verpflichtung die Unterlagencodierung Y044 („Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt zu werden") bei der Anmeldung zum Verfahren 42/63 zwingend anzumelden bleibt.

Quelle:

ATLAS-INfo Nr. 3697/19 vom 19. November 2019