Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Position 7019 - Glasfasern und Waren daraus
Im Amtsblatt der EU C 30 vom 27. Januar 2016 wurden hinsichtlich der KN-Position 7019 - Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe) - die Erläuterungen geändert.
Die Erläuterung wurde wie folgt geändert:
„7019 Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe)“
erhält folgende Fassung:
„7019 Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe)
Glasfasern umfassen zwei Hauptkategorien:
a) aus Textilglas hergestellte Textilglasfasern (Glasfaserfilamente). Unter Textilglasfasern versteht man Produkte, deren Elementarfilamente weitgehend parallel gerichtet sind. Sie werden vorwiegend zur Verstärkung anderer Materialien verwendet — z. B. von Verbundwerkstoffen oder Kunststoffen.
b) Glaswollfasern. Glaswollfasern (mit zufällig gerichteten Fasern) werden im Drehspinnverfahren hergestellt und hauptsächlich zu Dämmzwecken verwendet.
Man unterscheidet zwei Arten von Textilglasfasern:
a) Endlosglasfaserfilamente bestehen aus einer großen Zahl endloser, parallel liegender Elementarfilamente mit einem Durchmesser von im Allgemeinen zwischen 3 und 34 μm (Mikron). Diese Endlosfäden werden dann zur Erleichterung der nachfolgenden Produktionsschritte (Zerhacken, Wickeln, Zwirnen, Weben usw.) in Litzen gleicher Länge zusammengehalten (‚Ablängung‘). Anschließend werden die Zwischenprodukte für die Herstellung bestimmter gewerblicher Waren aus Glasfasern (geschnittene Glasseidenfäden, Glasseidenstränge (Rovings), Garne usw.) verwendet.
b) Glasstapelfasern bestehen aus während des Produktionsprozesses in kurze Stücke geschnittenen oder gebrochenen Filamenten, die in einen endlosen Strang lose zusammengefügter Fasern ausgezogen werden. Sie werden gewöhnlich in Geweben verwendet, z. B. als Wandbekleidung im Bauwesen.
Textilglasfasern können zu folgenden Waren dieser Position weiterverarbeitet werden:
— Matten und Gittergewebe mit chemisch gebundenen Fasern, d. h. Glasseidenmatten, Endlosfasermatten und typische nicht gewebte Produkte wie Vliese, Fadengelege usw.
— Textilstoffe mit mechanisch gebundenen Fasern, d. h. Gewebe, nicht einlaufende Gewebe, Gestricke, Gewirke, Rovinggewebe, offenmaschige Gewebe, Leinwände.“
Quelle:
ABl. EU C 30 vom 27. Januar 2016, S. 3, Erläuterungen zur KN 2016/C 30/04