EuGH: Zollwertermittlung bei verbundenen Unternehmen im Rahmen von Vorabverständigungsvereinbarungen für Verrechnungspreise

Mit seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-529/16 (Hamamatsu) über eine Vorlagefrage des Finanzgerichts München hinsichtlich der Ermittlung des Zollwerts, der sich aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, ohne dass sich sagen lässt, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen wird, entschieden.

Demnach ist es nach den Regelungen des Zollkodex nicht zulässig, einen derart vereinbarten Transaktionswert als Zollwert anzumelden.

Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen der Hamamatsu Photonics Deutschland GmbH (im Folgenden: Hamamatsu) und dem Hauptzollamt München wegen dessen Weigerung, die von Hamamatsu erklärten und gezahlten Zölle teilweise zu erstatten.

Hamamatsu hatte von der in Japan ansässigen Muttergesellschaft Waren bezogen, für die konzerninterne Preise in Rechnung gestellt wurden, die den Fremdvergleichsgrundsätzen nach den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien entsprachen. Die Muttergesellschaft hatte hierfür mit den deutschen Steuerbehörden eine Vorabverständigungsvereinbarung für Verrechnungspreise (Advance Pricing Agreement – APA) mit folgendem Inhalt getroffen:

Nach der Restgewinnaufteilungsmethode (Residual Profit Split Method) wurde zuerst ein ausreichender Gewinn zur Erzielung einer Mindestrendite zugeteilt sowie der Restgewinn proportional nach bestimmten Faktoren aufgeteilt. Danach wurde die Zielbandbreite der Umsatzrendite („Operating Margin“) festgelegt. Lag das tatsächlich erzielte Ergebnis außerhalb der Bandbreite, wurde es zur oberen oder unteren Grenze berichtigt und entsprechend Gutschriften oder Nachbelastungen erstellt.

Wegen einer nachträglichen Anpassung der Verrechnungspreise beantragte Hamamatsu die Erstattung von gezahlten Zöllen für den Zeitraum Oktober 2009 bis September 2010. Eine Aufteilung des Anpassungsbetrags auf die einzelnen eingeführten Waren erfolgte nicht.

Das HZA München lehnte den Erstattungsantrag mit der Begründung ab, die Transaktionswertmethode gemäß Artikel 29 Zollkodex bei der Zollwertermittlung sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Das FG München ist der Meinung, der als Zollwert angemeldete Preis sei nur ein fiktiver Preis, jedoch kein für die Waren gemäß Art. 29 Zollkodex zu zahlender Preis und hat dies dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat geurteilt, dass es die Vorschriften des Zollkodex nicht zulassen, einen vereinbarten Verrechnungspreis unter Anwendung eines Aufteilungsschlüssels als Zollwert zugrunde zu legen, und zwar unabhängig davon, ob am Ende des Abrechnungszeitraums eine Nachbelastung oder eine Gutschrift erfolgt.

Praxistipp: Das EuGH-Urteil zeigt einmal mehr, dass die internationale Gestaltung von Verrechnungspreisen nicht nur steuerrechtliche Risiken, sondern auch zollrechtliche Risiken birgt. Auch ein mit den Steuerbehörden getroffenes APA kann sich wie vorliegend nachteilig auf die zollwertrechtliche Beurteilung auswirken.

Das Urteil bezieht sich zwar auf die Regelungen des nicht mehr anwendbaren Zollkodex, jedoch sind diese auch im Unionszollkodex vorgesehen. Insofern muss das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-529/16 auch unter dem UZK beachtet werden.

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Quelle:

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Rs. C-529/16 Hamamatsu vom 20. Dezember 2017