EuGH: Nachträgliche Vorlage von Handelsrechnungen mit besonderer Erklärung zur Anwendung eines individuellen Antidumpingzollsatzes ist zulässig

Mit seinem Urteil vom 12. Oktober 2017 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-156/16 (Tigers GmbH) über eine Vorlagefrage des Finanzgerichts München hinsichtlich der Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze bei Vorlage einer gültigen Rechnung entschieden.

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob und inwieweit unrichtige Erklärungen in Handelsrechnungen für die Gewährung individueller Antidumpingzollsätze nachträglich, also nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Einfuhrzollanmeldung, korrigiert werden können, um sie den Zollbehörden vorzulegen.

Die deutsche Zollverwaltung hat nachträgliche Änderungen bzw. Berichtigungen in der Vergangenheit nicht anerkannt. Damit führten formelle Fehler in den Erklärungen stets zu einer Festsetzung des allgemein gültigen Antidumpingzollsatzes.

Dieser Verwaltungspraxis hat der EuGH mit der o.g. Entscheidung nun einen Riegel vorgeschoben. Demnach ist es gestattet, für die Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls eine gültige Handelsrechnung erst nach der Zollanmeldung vorzulegen, wenn alle anderen notwendigen Voraussetzungen zur Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes erfüllt sind und die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet ist.

Das vorlegende Finanzgericht München hat nun zu prüfen, ob alle anderen notwendigen Voraussetzungen zur Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes erfüllt sind und die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet ist.

Quelle:

Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 12. Oktober 2017, Rs. C-156/16 Tigers GmbH