Energiesteuer, Stromsteuer: Auslaufen der beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen zum 31. Dezember 2023

Das Ende des sog. Spitzenausgleichs (§ 10 StromStG / § 55 EnergieStG) sowie der vollständigen Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (§ 53a Absatz 6 EnergieStG) zum 31. Dezember 2023 wurden im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I Nr. 361; BGBl. 2023 I Nr. 362 und BGBl. 2023 I Nr. 363) bekanntgegeben.

Damit laufen die beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) mit Ablauf des 31. Dezembers 2023 nun wie befürchtet aus. Letztmalig können die oben genannten Anträge somit noch für Entnahmen und Verwendungen im Kalenderjahr 2023 gestellt werden. Bemerkenswert ist dabei, dass für den § 53a Absatz 6 EnergieStG eigentlich schon eine Freistellungsanzeige bis zum 30. Juni 2024 vorlag, dieser Zeitraum nun aber doch verkürzt wird.

Das parlamentarische Verfahren zur Änderung des § 9b StromStG wurde im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes am 15. Dezember 2023 ebenso abgeschlossen ("Entwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024"). Demnach geht der stromsteuerrechtliche Spitzenausgleich letztlich im Entlastungsantrag nach § 9b StromStG auf, für den eine Anhebung des Entlastungssatzes auf 20,00 Euro je Megawattstunde beschlossen wurde (wir berichteten).

Hinweis für die Praxis: Die teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 53a Absatz 1 bis 5 EnergieStG ist nicht betroffen und wird als Auffangtatbestand weiterhin gewährt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Rechtsanwalt Stefan Ulrich, gerne zur Verfügung.

Quelle:

Fachmeldung auf Zoll.de vom 19. Dezember 2023