Verbrauchsteuern: Neue Systemrichtlinie zum 13. Februar 2023 - Erweiterung des EMCS um den zertifizierten Empfänger und den zertifizierten Versender

Nach der neuen Systemrichtlinie sind Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten nur noch unter Verwendung von EMCS und der neu integrierten Rechtsfiguren „zertifizierter Empfänger“ und „zertifizierter Versender“ möglich.

Im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 58 vom 27. Februar 2020 wurde die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung der sog. Systemrichtlinie) veröffentlicht. Sie trat am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 13. Februar 2023. Die Richtlinie 2020/262/EU wird die Richtlinie 2008/118/EG ablösen, die entsprechend mit Wirkung vom 13. Februar 2023 aufgehoben wird.

Die neue Systemrichtlinie enthält Bestimmungen, nach denen auch Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken zwischen den Mitgliedstaaten ab dem 13. Februar 2023 mit EMCS ("Excise Movement and Control System") erfolgen müssen (ausgenommen ist nur der Versandhandel, also die Belieferung von Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten). Künftig ist für Unternehmen auch der Empfang dieser Waren aus einem anderen Mitgliedstaat nur noch unter Verwendung von EMCS möglich.

In diesem Zusammenhang kommt es zu einer Erweiterung des EMCS und es werden zwei neue Rechtsfiguren eingeführt, der zertifizierte Empfänger und der zertifizierte Versender. Die für den Bereich Energieerzeugnisse erforderlichen amtlichen Formulare 1156 und 1157 stehen mittlerweile auf Zoll.de bereit und sollen zukünftig auch in das elektronische Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls (BuG) integriert werden. Für den Bereich der Genussmittel stehen zusätzlich die Antragsformulare 2742/2743 und 2758/2759 zur Verfügung. EMCS ist seit dem 19. November 2022 nur noch über BuG erreichbar (wir berichteten).

Überdies kommt es zum 13. Februar 2023 auch zu vielfältigen Änderungen im Energiesteuergesetz (EnergieStG) und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV), um den Vorgaben der neuen Richtlinie sowie den beiden neuen Rechtsfiguren Rechnung zu tragen. Die novellierten bzw. gänzlich neuen Vorschriften §§ 15 ff. und 18 ff. EnergieStG sowie §§ 38 ff. EnergieStV machen die nationalen Vorgaben zu Beförderungen von energiesteuerpflichtigen Energieerzeugnissen im steuerrechtlich freien Verkehr sowie insbesondere für die Abwicklung durch den zertifizierten Empfänger und zertifizierten Versender.

Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Rechtsanwalt Stefan Ulrich, gerne zur Verfügung.

Quelle:

Fachmeldung auf Zoll.de