Energiepreisbremsen: Neue FAQ-Listen, Meldepflichten und Überschusserlösabschöpfung
Zu den Energiepreisbremsen nach dem StromPBG und dem EWPBG sind zuletzt zahlreiche neue Veröffentlichung in Form von FAQs, Anwendungshilfen und Tools erschienen, die es bei der Einhaltung von aktuellen Meldepflichten und der Überschusserlösabschöpfung zu beachten gilt.
Neue Versionen der FAQs
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat zum 27. Juni, 3. Juli und zum 13. Juli erneut seine verschiedenen FAQs mit Hinweisen zur Anwendung und Auslegung der Preisbremsen im Hinblick auf Höchstgrenzen und Erlösabschöpfung aktualisiert und damit teilweise seine vorherige Sichtweise revidiert oder konkretisiert. Wichtig hierbei: In etwaigen Streitfällen wird letztlich von den Gerichten über die Auslegung des jeweiligen Gesetzes und dessen Anwendung im Einzelfall entschieden. Vor diesem Hintergrund spiegeln die Darstellungen des BMWK allein dessen fachliche Auffassung zur Auslegung der gesetzlichen Grundlage wider.
Keine rückwirkende Anpassung der Höchstgrenzen
Eine bedarfsgerechte Verteilung der monatlichen Entlastungsbeträge durch die Selbsterklärungen liegt grundsätzlich in der Verantwortung des jeweiligen Unternehmens. Die gegenüber einem Lieferanten erklärten Höchstbeträge können grundsätzlich noch bis zum 30. November 2023 monatlich angepasst werden, zum Beispiel bei einer ungeplanten Entwicklung der Energieverbräuche. Wichtig ist, dass über sämtliche Anpassungen der jeweils einschlägige Höchstbetrag weiter eingehalten wird. Eine nachträgliche Nutzung nicht ausgeschöpfter Entlastungsbeträge kann nur insoweit stattfinden, wie das Unternehmen seine Selbsterklärungen noch rechtzeitig im Jahresverlauf korrigiert und nicht ausgeschöpfte Entlastungsbeträge abgelaufener Monate auf noch verbleibende Monate verteilt. Eine nachträgliche Entlastung über die zuvor selbst erklärten Beträge hinaus nach Ablauf des Entlastungszeitraums im Rahmen einer Jahresendabrechnung findet hingegen nach den Angaben des BMWK nicht statt.
Meldung zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis 31. Juli 2023
Unternehmen, die Entlastungen von insgesamt über 2 Mio. € beziehen (möchten), müssen die sog. Arbeitsplatzerhaltungspflicht erfüllen (vgl. § 37 StromPBG bzw. § 29 EWPBG) und hierfür eine Erklärung spätestens bis zum 31. Juli 2023 (ursprünglich 15. Juli 2023) abgeben. Hierzu wurde bereits – auch wenn die eigentliche Prüfbehörde derzeit noch gar nicht feststeht - ein spezielles Postfach eingerichtet (de_preisbremsen_arbeitsplatzerhalt@pwc.com). Da die Prüfbehörde bis zum 31. Juli 2023 nicht konstituiert sein wird, hat das BMWK als übergeordnete Behörde der Prüfbehörde die Aufgabe übernommen, an die Prüfbehörde zu richtende Erklärungen entgegenzunehmen. Hierfür hat sich das BMWK des Beauftragten nach dem EWPBG, das Unternehmen PwC, als Verwaltungshelfer bedient. Dabei hat sich PwC zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet.
Dennoch sind hierbei auch viele weitere Punkte noch nicht final geklärt. Die Pflicht und die Frist sind jedoch in jedem Fall einzuhalten, da sich ohne fristgerechten Nachweis der Anspruch auf Gesamtentlastung nach dem StromPBG und dem EWPBG auf 2 Millionen Euro reduziert.
Berechnung, Meldung und Abschöpfung von Überschusserlösen bis 31. Juli 2023
Um die Entlastung von Haushalten und Unternehmen über die Energiepreisbremsen mitzufinanzieren, werden sog. Zufallsgewinne am Strommarkt abgeschöpft. Kraftwerksbetreiber müssen herfür einen bestimmten Teil ihrer Erlöse abführen, die dann den Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Stromabrechnung gutgeschrieben werden. Zufallsgewinne am Strommarkt sind durch die Energiekrise und das Merit Order-Prinzip entstanden, speziell durch die Gasknappheit, die damit auch Strom aus anderen Energieträgern teurer gemacht hat. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Zufallsgewinne vorliegen, wenn die Erlöse am Strommarkt über einem technologiespezifischen Referenzwert liegen, der die typischen variablen und fixen Kosten der Stromerzeugung abbildet. Nur Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW unterliegen der Abschöpfung.
Der Abschöpfungszeitraum beginnt ab dem 1. Dezember 2022 und endet zum 30. Juni 2023. Die jeweiligen Abschöpfungsbeträge müssen für Dezember 2022 bis März 2023 bis zum 31. Juli und für April bis Juni 2023 bis 30. Oktober 2023 dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) mitgeteilt werden. Um die Anlagenbetreiber bei der Berechnung der Überschusserlöse zu unterstützen, haben die vier ÜNB ein Berechnungstool auf Netztransparenz.de zur Verfügung gestellt. Dieses Tool soll es den Anlagenbetreibern ermöglichen, die Abschöpfungsbeträge nach dem Strompreisbremsengesetz vor der eigentlichen Meldung offline zu ermitteln.
Zeitraum für Überschusserlösabschöpfung endete am 30. Juni 2023
Der Gesetzgeber hat die Abschöpfung von Überschusserlösen bei der Stromerzeugung im Übrigen nicht verlängert. Die Abschöpfung bleibt damit auf die ersten beiden Abrechnungszeiträume - 1. Dezember 2022 bis 31. März 2023 und 1. April 2023 bis 30. Juni 2023 - begrenzt.
Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Rechtsanwalt Stefan Ulrich, gerne zur Verfügung.
Quelle:
BMWK, Gas- und Strompreisbremse