Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) gestartet

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat im Rahmen einer Förderrichtlinie ein Programm aufgelegt, das für besonders von Energiepreissteigerungen betroffene Unternehmen einen temporären Zuschuss vorsieht.

Der Zuschuss muss, anders als beispielsweise bei den parallel gewährten KfW-Krediten oder Bürgschaftsprogrammen, nicht zurückgezahlt werden. Die Frist für die Beantragung der Förderung endet am 31. August 2022.

Das BMWK hat am 12. Juli 2022 eine Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs („Energiekostendämpfungsprogramm“) veröffentlicht. Die Richtlinie verfolgt den Zweck, für besonders betroffene Unternehmen die „Kosten für Erdgas und Strom zumindest teilweise abzudämpfen und damit einen Beitrag zur Stabilisierung des Industriestandorts Deutschland zu leisten“.

In den Genuss der Förderungen können jedoch nur bestimmte Unternehmen kommen. Voraussetzung für die Antragstellung ist nämlich insbesondere, dass der Antragsteller einer energie- und handelsintensiven Branche nach Anhang 1 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) angehört. Hierzu zählen im Wesentlichen produzierende, oder verarbeitende Unternehmen, die jedoch konkret anhand ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten WZ-Klassen bestimmt werden. Weiterhin müssen die Energiebeschaffungskosten im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (endend vor dem Beginn des Förderzeitraums am 01. Februar 2022) mindestens 3 % des Produktionswerts betragen haben.

Die Berechnung der Förderung ergibt sich im Einzelfall aus dem Preisanstieg in den Monaten Februar bis September 2022 im Vergleich zum Jahresdurchschnitt 2021 sowie der verbrauchten Energiemenge (Erdgas und Strom). Der Preis in wenigstens einem der bezuschussten Monate 2022 muss sich dabei im Vergleich zum Durchschnittspreis 2021 mehr als verdoppelt haben. Die Antragstellung erfolgt wie schon bei der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über das ELAN-K2 Portal. Die Antragsteller müssen in diesem Zusammenhang weitreichende Erklärungen abgeben, wie unter anderem den Verzicht der Geschäftsleitung auf Erhöhung ihrer Vergütung sowie variabler Teile dessen für das jeweilige Geschäftsjahr und den Verzicht der Nutzung von extensiver Steuervermeidung im Rahmen von Steueroasen. Insbesondere muss als weitere Voraussetzung die Geschäftsleitung auf eine Erhöhung ihrer Vergütung und den vollständig verzichten. Das Unternehmen selbst muss sich überdies dazu verpflichten, gewisse Effizienzmaßnahmen umzusetzen.

Bei Rückfragen steht Ihnen der Verfasser dieser Newsmeldung, Herr Stefan Ulrich zur Verfügung.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)