Energie- und Stromsteuer: Große Novelle zum Energie- und Stromsteuergesetz soll zum 1. Januar 2026 kommen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes veröffentlicht. Damit wird die letztlich gescheiterte Gesetzesinitiative zur Modernisierung des Strom- und Energiesteuerrechts aus der letzten Legislatur (BT-Drucksache 20/12351) erneut aufgegriffen, so dass es nun doch zu den dringend notwendigen Anpassungen des aktuellen Rechtsrahmens kommen könnte.

Hintergrund

Zur Umsetzung der Vorgaben des Koalitionsvertrags im Hinblick auf die Themenfelder erneuerbare Energieträger, Vereinfachung dezentraler Stromversorgung, Elektromobilität, bidirektionales Laden, Energiespeicher sowie Bürokratieabbau sollen zahlreiche Regelungen der 2024er Gesetzesinitiative zur Modernisierung des Strom- und Energiesteuerrechts aus der letzten Legislatur (vergleiche BT-Drucksache 20/12351) erneut aufgegriffen werden.

Insbesondere im Bereich der Elektromobilität und der Speicherung von Strom bildet das Stromsteuerrecht aktuelle Entwicklungen nicht mehr ab. Auch der Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und neue dezentrale Versorgungskonzepte machen Anpassungen im Strom- und Energiesteuerrecht erforderlich.

Zudem wird nach aktueller Rechtslage mit Auslaufen des Strompreispakets die Steuerentlastung nach § 9b des Stromsteuergesetzes für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft ab Januar 2026 nicht mehr bis auf den EU-Mindeststeuersatz erfolgen. Dies macht eine Anschlussreglung notwendig, damit der drohenden Erhöhung der Strompreise für die Unternehmen und der damit verschlechterten Rahmenbedingungen für Investitionen entgegengewirkt werden kann.

Kerninhalte

  • Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz wird verstetigt.
  • Die sog. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung wird aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig einheitlich auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt.
  • Im Bereich der Elektromobilität wird die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten in das Stromsteuerrecht übertragen, womit fortan Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen sollen.
  • Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen, die verhindern sollen, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden.
  • Stromspeicher werden technologieoffen neu definiert. Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom sollen somit vermieden werden.
  • Die Rechtsfigur der „Kundenanlage“ bzw. der Verweis in das ebenfalls in der Novelle befindliche EnWG entfällt zukünftig. Die bisherigen Privilegien sollen durch die Verwendung alternativer Formulierungen wie z. B. „am Ort der Erzeugung“ gleichwohl erhalten bleiben.
  • Die Ausnahmen vom Versorgerstatus sollen erweitert und konkretisiert werden.
  • Zusätzlich sollen zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert werden.

Handlungsempfehlung

Wir empfehlen, sich frühzeitig im noch laufenden Gesetzgebungsverfahren mit den neuen Regelungen vertraut zu machen, die voraussichtlich zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Viele der Entwurfsinhalte waren bereits Gegenstand der letztlich gescheiterten Gesetzesvorhaben im Jahr 2024 und hatten im Grundsatz schon breiten Konsens erzielt.

Für Fragen zur Energie- und Stromsteuer steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Rechtsanwalt Stefan Ulrich, gerne zur Verfügung.

Quelle:

BMF: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes