EMCS-Regelungen im Zuge des Brexit

Die Zollverwaltung weist in einer Fachmeldung sowie in der EMCS-Info 9/20 vom 16. Dezember 2020 auf die Übergangsregelungen im Bereich EMCS (Beförderungen unter Steueraussetzungen) aufgrund des bevorstehenden vollständigen Austritts des Vereinigten Königreichs (VK) aus der EU mit Wirkung zum 31. Dezember 2020 hin.

Demach können noch bis einschließlich 31. Dezember 2020 EMCS-Vorgänge von und nach VK eröffnet werden, die bis zum 31. Mai 2021 ordnungsgemäß beendet werden können - sogenannte Phase A. Folglich treten in diesen Fällen noch keine Änderungen in Kraft.

Für EMCS-Vorgänge, die ab dem 1. Januar 2021 eröffnet werden sollen, ist dies für Versendungen nach dem VK nur noch mittels einer Ausfuhr möglich (Phase B). Im Entwurf e-VD ist in Feld 1a (Code Bestimmungsort) nur noch der Destination Type Code (Code Bestimmungsort) = „6 - Ausfuhr" zulässig. Für Lieferungen aus dem VK in die Europäische Union sind nach dem Austritt die Zollvorschriften maßgebend.

Für Nordirland ist abweichend im Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2024 der Nachrichtenaustausch im IT-Verfahren EMCS unter Verwendung des Ländercodes „XI" möglich, da Nordirland für diesen Zeitraum weiter als Mitgliedstaat gelten wird.

Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte den u.a. Quellen. Für Fragen zu EMCS wenden Sie sich gern an RA Thomas Peterka.

Quellen:

EMCS-Info 9/2020 vom 16. Dezember 2020

Fachmeldung Brexit und Verbrauchsteuern der Zollverwaltung