EMCS: Änderungen bei den zu übermittelnden Daten

Die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung wird mit dem elektronischen Programm EMCS (Excise Movement and Control System) überwacht. Hinsichtlich der dafür zu meldenden Daten sind Änderungen durch die im Amtsblatt der EU Nr. L 72 vom 17. März 2016 veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2016/379 zu beachten.

Mit dieser Änderung wurden die Anhänge I und II der EMCS-VO geändert, VO (EG) Nr. 684/2009.

Geändert wurden gemäß den Erwägungsgründen und dem geänderten Anhang II:

  • Bei der Ausfuhr hat der Versender die Möglichkeit, die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission der Person anzugeben, die die Ausfuhranmeldung abgibt.
  • In den numerischen Datenfeldern ist die Eingabe fehlerhafter Nullwerte nicht mehr zulässig.
  • Bei Weinbauerzeugnissen können die geschützte Ursprungsbezeichnung, die geschützte geografische Angabe, das Erntejahr und die Keltertraubensorte angegeben werden.
  • Bei einer Spirituose, die unter Steuerkontrolle gereift ist, darf die Alterungsdauer in der Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung angegeben werden.
  • Wird eine Beförderung annulliert, muss in der Annullierungsmeldung der Code für den Annullierungsgrund angegeben werden.
  • Steht bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen der Empfänger bei Übermittlung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments durch den Versender noch nicht endgültig fest, so können die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG dem Versender gestatten, die Angaben zum Empfänger wegzulassen. Daher gelten die Anforderungen bezüglich der Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht, wenn eine Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 23 der Richtlinie 2008/118/EG aufgeteilt wird und der Empfänger noch nicht endgültig feststeht.
  • Die Richtlinie 95/59/EG des Rates wurde aufgehoben und durch die Richtlinie 2011/64/EU des Rates ersetzt, so dass die Verweise auf die aufgehobene Richtlinie aktualisiert wurden.
  • Hinsichtlich der Produktcodes für Tabakerzeugnisse sind die Produktbeschreibungen geändert worden (geänderter Anhang II, Nr. 11), dies gilt für die Codes T200, T300, T400, T500.

Die Änderungen gelten ab am 6. April 2016, dem Inkrafttreten der vorliegenden Durchfühungsverordnung.

Quelle:
ABl. EU L 72, Seite 13 vom 17. März 2016, Durchführungsverordnung (EU) 2016/379 vom 11. März 2016