Elektronisches Nachweisverfahren für Unionswaren

Das Verfahren zum Nachweis des Unionscharakters von Waren wird ab dem 01. März 2024 auf ein elektronisches Verfahren umgestellt.

Die Ausstellung der Statusnachweise T2L und T2LF wird sich für Wirtschaftsbeteiligte ändern. Bislang konnten entsprechende Nachweise mittels des Exemplars Nr. 4 des Einheitspapiers ausgestellt werden. Ab dem 1. März 2024 wird die Ausstellung der Nachweise nur noch elektronisch über das Proof of Union Status (PoUS)-System möglich sein. Die Änderung betrifft sowohl das Normalverfahren als auch das vereinfachte Verfahren für entsprechend zugelassene Aussteller.

In einem zweiten Schritt (ab 15. August 2024) wird dann auch eine weitere Variante der Nachweisführung (Warenmanifest nach Art. 206 UZK-IA) in das elektronische Verfahren einbezogen.

Die Ausstellung entsprechender Nachweise ist immer dann erforderlich, wenn z.B. Transportrouten über das Gebiet eines Drittlandes verlaufen und mit dem Wiedereintritt in die EU eine (erneute) Verzollung der Waren i.d.R. nur über den Nachweis des Status der Waren vermieden werden kann.

Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Andreas Clouth, gerne zur Verfügung.

Quelle:

Zoll online - Fachmeldungen - Nachweis des Unionscharakters von Waren