Einreihungsverordnung für Tonerkartuschen
Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1354 vom 5. August 2016 die Einreihung von sog. Tonerkartuschen in den KN-Code 8443 99 90 als Teil eines Druckers verbindlich festgelegt.
Die Kommission schloss eine Einreihung in die KN-Position 3707 als zubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken ist aus, da die Kartusche nicht nur Toner enthält, sondern auch mechanische Teile wie Zahnrädchen und einen rotierenden Mechanismus. Die Anwesenheit der spezifisch ausgelegten Zahnrädchen weise die Kartusche erkennbar eigens für die Verwendung in einem bestimmten Drucker aus. Sie sei für die eigentliche mechanische Funktion des Druckers unerlässlich, da die mechanischen Teile des Druckers mit den mechanischen Teilen der Kartusche zusammenarbeiten und der Drucker nicht ohne diese spezifische Kartusche funktionieren könnte (siehe auch WZO-Einreihungsavisen 8443 99/2 und 8443 99/3).
Daher reihte die Kommission die Ware in den KN-Code 8443 99 90 als Teil eines Druckers ein.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden. Die Verordnung tritt am 30. August 2016 in Kraft.
Quelle:
ABl. EU L 215 vom 10.8.2016, S. 1–3, Durchführungsverordnung (EU) 2016/1354 der Kommission vom 5. August 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur