Einreihungsverordnung für schraubenähnliche Ware

Im Amtsblatt der EU vom 4. Oktober 2014 (Nr. L 269) ist mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1759 vom 28. September 2016 eine Einreihungsverordnung veröffentlicht worden, die sich mit einer Ware mit Gewindeschaft aus verzinktem Stahl sowie einem Kopf aus Plastik beschäftigt. Diese Einreihungsverordnung legt damit für diese Ware fest, dass sie in UPos. 7318 1590 (KN) einzureihen ist.

Die grundsätzliche Problematik bei der Einreihung von Waren mit Gewinde besteht darin, dass der Zolltarif (die Kombinierte Nomenklatur) eine besondere Einreihungsvorschrift für sog. Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit vorsieht (vgl. Anmerkung 2a zu Abschnitt XV). Solche Teile, wozu Schrauben und ähnliche Waren gehören, werden nämlich in die Tarifnummer des Stoffes eingereiht, woraus sie bestehen und gerade nicht als Teil der Ware, wofür sie ggf. verwendet werden soll. Hier kommt also der wichtige Einreihungsgrundsatz stoffliche (objektive) Beschaffenheit vor Verwendung zum Tragen.

Nichtsdestotrotz hat die veröffentlichte Einreihungsverordnung nun explizit diese Ware, die zur Verwendung als Ständer bzw. Fuß beispielsweise für Möbel aufgemacht ist, die auf den Boden gestellt werden (das Gewinde dient dabei der Anpassung der Höhe des jeweiligen Gegenstandes), als Schraube im Sinne des Tarifs angesehen, da der Bestandteil, der ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht, der Gewindeschaft sei. Deshalb sei eine Einreihung als Beschläge und ähnliche Waren, aus unendlen Metallen, für Möbel in Pos. 8302 (HS) ausgeschlossen. Denn die Ware habe die objektiven Merkmale einer Schraube. Sie ist daher als andere Schrauben in den KN-Code 7318 15 90 einzureihen.

Quelle:

ABl. EU L 269 vom 4.10.2016, S. 4–5, Durchführungsverordnung (EU) 2016/1759 der Kommission vom 28. September 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, C/2016/6369