In dubio pro fisco - Einreihung von Waren in den Tarif nach dem höchsten Zollsatz

Mitunter kann man sich nicht des Eindrucks erwecken, dass die Zollverwaltung Einreihungen in den Zolltarif in der Zolltarifnummer vornimmt, bei der die höchste Zollbelastung zu verzeichnen ist. Indes gibt es eine solche Einreihungsvorschrift nicht - genauer gesagt nicht mehr.

Das Zollmuseum in Hamburg prämierte nämlich zum Fundstück des Monats Juni 2014 ein "Amtliches Waarenverzeichniß zum Zolltarife" aus dem Jahr 1895, in dem es eine interessante Einreihungsvorschrift gab. Hiernach waren Waren, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen, nach dem Bestandteil einzureihen, der die Ware ihren vorherrschenden Charakter verleiht. Dies ist heute nicht anders (vgl. Allgemeine Vorschrift AV 3b der Kombinierten Nomenklatur - KN). Indes führte die alte Vorschrift weiter aus: "In Zweifelsfällen tritt diejenige Tarifirung ein, durch welche die Verzollung der Waare nach dem höheren Zollsatze herbeigeführt wird." (alte Schreibweise). Heute ist dieser Grundsatz ersetzt durch die Vorschrift, dass die Ware von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen der KN in die zuletzt genannte Position eingereiht wird (AV 3c).

Im Zweifel reihte also der Zoll zum Wohle der Staatskasse ein - in dubio pro fisco. Vielleicht ist dieser Grundsatz doch nicht ganz vergessen worden?

Quelle: Pressemitteilung Fundstück des Monats Juni 2014