Einfuhrverbote für Waren von der Krim und der Stadt Sewastopol

Der Rat der Europäischen Union hat mit seiner Verordnung (EU) Nr. 692/2014 vom 23. Juni 2014 und mit seinem Beschluss vom selben Tag (2014/386/GASP) Einfuhrverbote für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in der Stadt Sewastopol in die EU erlassen. Zusätzlich verboten wurden die direkte oder indirekte Finanzierung oder finanzielle Unterstützung sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr solcher Waren.

Ausnahmeregelungen nach Artikel 3 der genannten Verordnung existieren für die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 25. Juni 2014 geschlossen wurden und bis zum 26. September 2014 erfüllt werden (mit entsprechender Meldeverpflichtung) und für präferenzbegünstigte Ursprungswaren der Ukraine gemäß der VO (EU) Nr. 978/2012 und der VO (EU) Nr. 374/2014 nach entsprechender Überprüfung durch die ukrainischen Behörden und Ausstellung eines Ursprungszeugnisses der ukrainischen Regierung.

Die Einfuhrverbote nach der Verordnung sind am 24. Juni 2014 in Kraft getreten.

Quellen:

ABl. EU L 183 vom 24. Juni 2014 Seite 9 und Seite 70