Einführung eines neuen Datenelements bei den EORI-Stammdaten für im Drittland ansässige Unternehmen mit einer ständigen Niederlassung in der EU.
Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation Nr. 3457/17 vom 5. September 2017 informiert die Zollverwaltung über ein neues Datenelement bei den EORI-Stammdaten. Künftig ist für Personen mit Sitz im Drittland zu vermerken, ob sie im Zollgebiet der EU ansässig sind oder nicht. Dadurch soll insbesondere die Prüfung, ob die Person als Anmelder gemäß Artikel 170 Abs. 2 UZK auftreten darf, erleichtert werden.
Eine Person mit Hauptniederlassung in einem Drittland gilt gemäß Artikel 5 Nr. 31 Buchst. b) UZK als eine im Zollgebiet der EU ansässige Person, wenn sie über eine ständige Niederlassung im Zollgebiet der EU verfügt. Nach Artikel 5 Nr. 32 UZK ist eine dauerhafte Niederlassung dadurch gekennzeichnet, dass die erforderlichen Personal- und Sachmittel ständig vorhanden sind und über die die zollrelevanten Vorgänge einer Person vollständig oder teilweise abgewickelt werden. (Achtung, die ATLAS-Info nennt hier falsche Rechtsgrundlagen)
Im Drittland ansässige Unternehmen mit einer ständigen Niederlassung im Zollgebiet der EU werden laut ATLAS-Informationsschreiben gebeten, bis zum 1. November 2017 bei dem für die ständige Niederlassung örtlich zuständigen Hauptzollamt das Vorliegen der o. g. Voraussetzungen des Artikels 5 Nr. 32 UZK zu erklären und die Aufnahme dieser Information in die EORI-Stammdaten zu beantragen. Hierfür ist neben der EORI-Nummer auch eine ggf. vergebene Niederlassungsnummer der Ansässigkeit begründenden Niederlassung mitzuteilen.
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