Einführung einer Bescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke zur Anwendung ermäßigter Steuersätze

Für die Anwendung ermäßigter Verbrauchsteuersätze in den Mitgliedstaaten auf kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke ist nun erstmals eine verbindliche Bescheinigung von der EU vorgegeben worden, die als Nachweis über diesen Status fungieren wird.

Die Mitgliedstaaten müssen den kleinen unabhängigen Erzeugern mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet auf Antrag eine jährliche Bescheinigung (im Folgenden „Bescheinigung“) ausstellen, aus der hervorgeht, welchen Jahresausstoß sie insgesamt haben und dass sie die in der Struktur-Richtlinie 92/83/EWG genannten Kriterien erfüllen. Um die Anerkennung des Status der Erzeuger als kleine unabhängige Erzeuger in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern, wurde für die Bescheinigung ein gemeinsames Formular entwickelt. Das Formular findet sich in der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 vom 17. Dezember 2021, siehe unten.

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, ist alternativ vorgesehen, dass die Ausstellung von Bescheinigungen durch die kleinen unabhängigen Erzeuger selbst gestattet werden kann - sofern die Mitgliedstaaten dies jeweils national vorsehen. Deutschland hat dies aktuell nicht umgesetzt, so dass eine Selbstausstellung einer solchen Bescheinigung nicht möglich ist. Damit bleibt nur die Beantragung einer Bescheinigung beim zuständigen Hauptzollamt (siehe unten).

Um die Anerkennung des Status der kleinen unabhängigen Erzeuger zu erleichtern, wurde außerdem beschlossen, dass im Verwaltungsdokument (eVD/EMCS bzw. vereinfachtes Begleitdokument) für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV (Steueraussetzung) oder Kapitel V (freier Verkehr) der Richtlinie 2008/118/EG des Rates die Angaben des kleinen unabhängigen Erzeugers aufzunehmen sind bzw. auf die Bescheinigung zu verweisen ist. Damit wird die Anwendung des ermäßigten Steuersatz im Bestimmungsmitgliedstaat ermöglicht.

Diese neuen Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2022. Dies hängt auch damit zusammen, als dass dann auch die Änderungen zu den ermäßigten Steuersätzen für alkoholische Getränke gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1151 greifen, mit der die Struktur-Richtlinie geändert wurde (siehe unten). Bei den ermäßigten Steuersätzen wurde den Mitgliedstaaten gestattet bspw. Bier mit einem Alkoholgehlat von höchstens 3,5 % vol. geringer zu besteuern (unter Mindeststeuersatz). Auch für die anderen alkoholischen Getränke wurden vergleichbare Regelungen getroffen. Schließlich wurden die KN-Codes zur Definition der Steuergegenstände aktualisiert.

Mit der Fachmeldung vom 28. Dezember 2021 hat die Zollverwaltung die Einzelheiten zur Durchführung der Neuerungen bekanntgegeben. Für die Ausstellung der Verbrauchsteuerbescheinigungen wird zentral das Hauptzollamt Stuttgart, Fachgebiet B 5, Arbeitsgebiet B 53 - Zentralstelle Verbrauchsteuerbescheinigungen zuständig sein.

Für Fragen zum Alkoholsteuerrecht wenden Sie sich gern an den Verfasser dieser Meldung, RA Thomas Peterka.

Quellen:

ABl. EU L 455 vom 20. Dezember 2021, S. 26–31, Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission vom 17. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/83/EWG des Rates hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und der Ausstellung von Bescheinigungen durch diese Erzeuger selbst für Verbrauchsteuerzwecke

ABl. EU L 256 vom 5. August 2020, Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke

Fachmeldung vom 28. Dezember 2021 der Zollverwaltung "Rechtsänderungen im Genussmittelsteuerbereich zum 1. Januar 2022"