Einfuhrüberwachung bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse

Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 vom 28. April 2016 die Einführung einer vorherigen Überwachung von Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern erlassen.

Um Verzögerungen bei der Einfuhrabfertigung zu vermeiden, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Übergangsregelung, die bis zum 1. Juli 2016 befristet ist, getroffen.

Einführer, die ein Überwachungsdokument beantragt haben, können die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr beantragen, obwohl ihnen das vorgeschriebene Überwachungsdokument des BAFA noch nicht vorliegt.
Hierzu ist in der Zollanmeldung auf Positionsebene die Unterlage "I 004" (Überwachungsdokument) anzumelden. Im Feld "Nummer der Unterlage" ist anstelle der Dokumentennummer "ÜD wurde beantragt" und als Ausstellungsdatum das Datum der Übermittlung der Zollanmeldung einzutragen. Die Unterlage muss mit dem Kennzeichen "vorhanden" übermittelt werden.

Die Zollstelle wird in der Übergangszeit die Zollanmeldung annehmen, sofern sonstige Hinderungsgründe nicht entgegenstehen. Im Zuge der Einfuhrabfertigung fordert sie den Teilnehmer auf, das erforderliche Überwachungsdokument unter Angabe der Zollanmeldung nachzureichen.

Quellen:

Fachmeldung vom 6. Juni 2016 der Zollverwaltung

ATLAS-Info 2194/16