Einfuhr von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sind ab dem 1. Januar 2021 verpflichtet der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Bundesanstalt) bestimmte Auskünfte zu erteilen, die diese zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben benötigt.

Die neuen Pflichten ergeben sich aus dem neuen "Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie zurÄnderung des Bundesberggesetzes" vom 29. April 2020 (Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz - MinRohSorgG).

Als „Konflikt- und Hochrisikogebiete“ gelten Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte geführt werden oder die sich nach Konflikten in einer fragilen Situation befinden, sowie Gebiete, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, zum Beispiel gescheiterte Staaten, und in denen weitverbreitete und systematische Verstöße gegen internationales Recht einschließlich Menschenrechtsverletzungen stattfinden (siehe Art. 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/821).

Zu den neuen Auskunftspflichten der Einführer (§ 6 des Gesetzes) gehören insbesondere:

  1. die Angaben über die Erstellung einer Lieferkettenpolitik, die den Anforderungen nach Artikel 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/821 entspricht,
  2. die Namen der zur Überwachung der internen Prozesse zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette nach Artikel 4 Buchstabe c der Verord-nung (EU) 2017/821 benannten Personen,
  3. die Art und Weise der Risikoermittlung,
  4. vorhandene Beschwerdemechanismen und Frühwarnsysteme zur Risikoerkennung,
  5. die konkrete Risikobewertung einschließlich der Grundlagen dieser Risikobewertung,
  6. die Strategien zur Verhinderung, Minimierung undBeseitigung negativer Auswirkungen aus ermittel-ten Risiken,
  7. die Systeme zur Rückverfolgbarkeit der Gewahrsams- und Lieferkette,
  8. die Art und Weise, in der die Prüfungen der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch einen unabhängigen Dritten nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/821 durchgeführt werden sowie deren Inhalt und Ergebnis,
  9. die Erfüllung der von Artikel 4 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/821 vorgegebenen Informations- und Offenlegungspflichten und
  10. den Plan zur Umsetzung einer angeordneten Abhilfemaßnahme.

Desweiteren regelt das Gesetz Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten (§ 7 des Gesetzes).

Zu beachten ist, dass die Zollbehörden befugt sind, Informationen an die Bundesanstalt zu übermitteln, die sie bei der Überführung der von der Verordnung (EU) 2017/821 erfassten Rohstoffe in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben (§ 5 des Gesetzes).

Die Grundlegen Pflichten der Einführer sind bereits in der oben genannten Verordnung EU 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten festgelegt worden. Die darin geregelten Pflichten sind schon seit dem 9. Juli 2017 durch die Einführer zu erfüllen. Das neue Gesetz dient also dazu, die Pflichtenerfüllung durch die Einführer kontrollieren zu können und stattet daher die Bundesanstalt mit entsprechenden Befugnissen aus.

Für Fragen zu diesem Thema sprechen Sie RA Thomas Peterka gern an.

Quellen:

BGBl. 2020 Teil I Nr. 21, S. 864 vom 6. Mai 2020 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie zurÄnderung des Bundesberggesetzes

ABl. EU L 130 vom 19. Mai 2017, S. 1–20, Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten