Ein- und Ausfuhr von Musikinstrumenten

Wer denkt, dass der Zoll unmuskalisch sei, der irrt. Neben den sog. Zollcombos aus Musikern der Zollverwaltung interessiert sich der Zoll auch für Musikinstrumente, die in die EU ein- oder aus der EU ausgeführt werden.

Bislang mussten Musikinstrumente, die von den Musikern ein- bzw. ausgeführt oder wiedereingeführt wurden, immer bei der Zollstelle ausdrücklich (mündlich, schriftlich oder elektronisch) angemeldet werden. Aus Unkenntnis dieser Verpflichtung unterblieb allzu häufig diese Anmeldung, so dass Musiker mit negativen Folgen zu rechnen hatten.

Darauf wurde nun seitens der EU mittels einer Änderung der zugrunde liegenden Bestimmungen reagiert. Einfuhren, Ausfuhren und Wiedereinfuhren von tragbaren Musikinstrumenten, die der reisende Musiker/Künstler bei sich hat, müssen daher ab dem 20. November 2013 nicht mehr ausdrücklich beim Zoll angemeldet werden. Zu beachten ist, dass diese Vereinfachung nur für tragbare Musikinstrumente gilt, so dass alle anderen Musikinstrumente (wie bspw. ein Konzertflügel) weiterhin ausdrücklich beim Zoll anzumelden sind.

Quelle: AmtsblEU 2013 L 292 S. 1: DVO (EU) Nr. 1076/2013 vom 31. Oktober 2013 zur Änderung des Zollkodex