Eilmeldung Türkei: Ursprungsnachweise neben der A.TR Warenverkehrsbescheinigung
Am 25. Mai 2018 fand in Hamburg der bundesweite Zoll-Arbeitskreis der TD-IHK statt. Diskutiert wurde u.a. die am selben Tag im türkischen Amtsblatt verkündete Ausgleichszolldurchführungsverordnung. Experten befürchten weitreichende Konsequenzen für deutsche Exporteure.
Mit der Ausgleichszollverordnung 2017/10926 vom 14.12.2017 regelte die Türkei, dass Waren mit Ursprung in bestimmten APS-Staaten, die über die EU in die Türkei verbracht werden, einem Ausgleichzoll unterliegen. Hintergrund ist, dass die Türkei bereits seit 2012 für bestimmte Waren aus bestimmten APS Staaten keine Präferenz mehr gewährt, die EU hingegen schon. Hierdurch kommt es zu einer Asymmetrie an den Außengrenzen der Zollunion, wie der Arbeitskreisleiter Abdulkerim Kuzucu es darstellte. Durch die o.a. Ausgleichszollverordnung sollen insbesondere Umgehungseinfuhren über die EU verhindert bzw. mit Direktimporten aus den betroffenen APS-Staaten gleichgestellt werden.
Mit der Ausgleichszolldurchführungsverordnung vom 25.05.2018 regelt das türkische Wirtschaftsministerium, das bei Warenversendungen aus der EU der Ausgleichszoll entfällt, wenn neben der A.TR Warenverkehrsbescheinigung zwingend eine Exporter‘s Declaration (nach dem Wortlaut in der Ausgleichszolldurchführungsverordnung), ein nicht-präferenzielles Ursprungszeugnis oder eine präferenzielle (Langzeit-)lieferantenerklärung vorgelegt wird. Die Neuregelung tritt am 60. Tag nach Bekanngabe in Kraft, also am 24. Juli 2018.
Beispiel 1:
Werden aus dem freien Verkehr der EU T-Shirts der Zolltarifnummer 6109.10.00 mit Ursprung in Bangladesch, mit einer A.TR Warenverkehrsbescheinigung in die Türkei versendet, wird in der Türkei seit dem 13.01.2018 die Differenz zwischen dem Drittlandszollsatz (12%) und dem bei der Einfuhr in die EU (auch hypothetisch) angewandten Präferenzzollsatz (0%) als Ausgleichszoll erhoben:
12,0% (Drittlandszollsatz)
- 0,0% (Präferenzzollsatz für Bangladesch)
= 12% Ausgleichszoll
Beispiel 2:
Wie in Beispiel oben, nur dass die T-Shirts ihren Ursprung in Indien, Indonesien oder Vietnam haben. Berechnung des Ausgleichzolls:
12,0% (Drittlandszollsatz)
- 9,7% (Präferenzzollsatz für Indien, Indonesien und Vietnam)
= 2,3% Ausgleichszoll
Bis zur Bekanntgabe der Ausgleichszolldurchführungsverordnung war unklar, ob und wie der gegenteilige Ursprungsnachweis zu erbringen ist. Grundsätzlich wurde die handelspolitische Ursprungsangabe auf der Rechnung anerkannt. Lautete der auf der Rechunng angegebene Ursprung "China", wurde also kein Ausgleichszoll erhoben, weil die EU und die Türkei gegenüber China grundsätzlich keine abweichenden Einfuhrabgaben haben. Mit der Neuregelung wird die einfache Ursprungsangabe auf der Rechnung aber nicht mehr ausreichen. Es sind zwingend die vorgeschriebenen Ursprungsnachweise zu erbringen. Der Ausgleichszoll fällt unvermeidbar an, wenn es sich um Waren der Kapitel 39, 42, 43, 50-70, 84, 85, 87--89, 90-92, 94-96 aus den Ursprunsgländern Sri Lanka, Pakistan, Indien, Indonesien, Vietnam, Bangladesch und Kambodscha handelt und zwar in der Waren-Länder-Kombination wie es aus der Anlage zur Ausgleichszollverordnung 2017/10926 hervorgeht.
Für eine detaillierte Beratung zu diesem Thema und zum innerbetrieblichen Ursprungsmanagement steht Ihnen das Team der Zollkanzlei und der Chromit-Erz Außenwirtschaftsagentur zur Verfügung.
Quellen:
- Ausgleichszollverordnung 2017/10926 (14.12.2017 t. 30270 s. R.G.)
- Ausgleichszolldurchführungsverordnung 2017/10926 (25.05.2018 t. 30431 s. R.G.)
- Zoll-Arbeitskreis TD-IHK und Chromit-Erz Aßenwirtschaftsagentur