EEG: Besondere Ausgleichsregelung - Hinweise zum Antragsverfahren 2022

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 02. Februar 2022 den erwarteten Hinweis zum Antragsverfahren bei der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) für das Antragsjahr 2022 veröffentlicht, mit einem (leider) wenig überraschenden Ergebnis. Das Antragsverfahren findet auch im Jahr 2022 wie gewohnt statt bzw. wird den stromkostenintensiven Unternehmen in Deutschland wie gewohnt im elektronischen ELAN-K2 Portal des BAFA angeboten.

Vor dem Hintergrund des Koalitionsvertrages für die laufende Koalitionsperiode war es bis zuletzt fraglich, ob das aufwendige Antragsverfahren der BesAR zur Begrenzung der EEG-Umlage nach dem EEG 2021 auch im Antragsjahr 2022 (für das Begrenzungsjahr 2023) überhaupt Sinn ergibt. Der Mechanismus, dass im Rahmen der BesAR eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Folgejahr beantragt wird, zwingt die antragstellenden Unternehmen zu der Entscheidung, ob sie auch dieses Jahr einen mitunter sehr kostspieligen und komplexen Antrag stellen wollen, der sich letztlich gar nicht für sie auszahlen könnte. Der Koalitionsvertrag sieht nämlich vor, dass die Förderkosten des EEG ab dem 1. Januar 2023 vollständig aus dem Staatshaushalt finanziert werden. Damit würde ab diesem Datum denklogisch auch das Einsammeln der EEG-Umlage bei den deutschen Stromverbrauchern entfallen. Derzeit wird politisch sogar über eine frühere Abschaffung der EEG-Umlage diskutiert. Entfällt die EEG-Umlage bis zum 01. Januar 2023, kann jedenfalls auch keine EEG-Umlage mit einem positiven Begrenzungsbescheid mehr gespart werden.

Gleichwohl wird das Antragsverfahren zur BesAR auch dieses Jahr wie gewohnt mit Frist bis zum 30. Juni 2022 auf Grundlage des aktuell noch geltenden Rechts angeboten. Das BAFA weist in seinen Hinweisen zum Antragsverfahren jedoch vorsorglich darauf hin, dass selbst bei einer vollständigen Abschaffung der EEG-Umlage nach gegenwärtigem Kenntnisstand Begrenzungsbescheide nach den §§ 64, 64a EEG 2021 auch im kommenden Jahr 2023 eine Begrenzungswirkung entfalten können, da sie unmittelbar auch zu einer Begrenzung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage genutzt werden können. Für die betroffenen Unternehmen dürfte dies ein relativ schwacher Trost bzw. kaum ein Motivator sein, die diesjährigen Anträge auf den Weg zu bringen, zumal es sich bei den beiden verbleibenden Umlagen um betragsmäßig weitaus kleinere Positionen auf der Stromrechnung handelt, die allein das Antragsverfahren zur BesAR in vielen Fällen nicht rechtfertigen werden.

Die Unternehmen sind daher angehalten zu rechnen und vielleicht auch ein wenig zu „zocken“, ob sich ein Antrag zur BesAR in diesem Jahr für sie rechnet oder rechnen könnte. So war der Vergleich der an das BAFA zu übermittelnden Antragsunterlagen mit einem Lotterieschein nie zutreffender.

Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Rechtsanwalt Stefan Ulrich, LL.M., gerne zur Verfügung.

Quelle:

BAFA: Besondere Ausgleichsregelung - Hinweise zum Antragsverfahren 2022