Dienstanweisung des BMF zur Ausfuhr von menschlichem Material

Das BMF hat mit Erlass vom 30. Oktober 2014 (veröffentlicht in den E-VSF-N 47/2014 Nr. 221 vom 12. November 2014) eine Sonderregelung bei der Ausfuhr von Knochenmark-, Blutstammzell-, Nabelschnurblutstammzell- und Spenderlymphozytenzubereitungen getroffen.

Danach dürfen diese Materialien durch einfaches Überschreiten der Grenze zum zollrechtlichen Ausfuhrverfahren angemeldet und gestellt werden (sok. konkludente Willensäußerung i.S.d Art. 233 Abs. 1 Buchst. b ZK-DVO).

Zu beachten ist, dass das BMF ausdrücklich nur Knochenmark und hämatopoetische Stammzellen nennt, nicht hingegen andere Materialien des menschlichen Körpers.

Quelle:
E-VSF-N 47/2014 Nr. 221 vom 12. November 2014 (kostenpflichtig zu beziehen über den Bundesanzeiger-Verlag)