Änderungen des EU-EFTA-Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren

Mit dem Beschluss Nr. 1/2017 vom 5. Dezember 2017, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 8, Seite 1 vom 12. Januar 2018, hat der Gemischte Ausschuss EU-EFTA die Anhänge des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren geändert.

Diese umfangreichen Änderungen beeinhalten insbesondere die durch den UZK möglich gewordenen Verwendung des elektronischen Befördeurngsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr. Die entsprechenden Bestimmungen sind spätestens ab dem 1. Mai 2018 anwendbar.

Der Großteil der Änderungen betrifft darüber hinaus die derzeit noch nicht anwendbaren Bestimmungen zum Versand und zum zollrechtlichen Status von Unionswaren, die erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Anwendung kommen, da sie die Aufrüstung oder Inbetriebnahme der entsprechenden elektronischen Systeme erfordern.

Der Beschluss des Gemischten Ausschuses EU-EFTA soll mit den vorgenommenen Anpassungen in den Anhängen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahrens reibungslose und effiziente Handelsströme zwischen der Union und den Vertragsparteien des Übereinkommens in einem harmonisierten Rechtsrahmen gewährleisten. Dazu mussten die Bestimmungen in den Anlagen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, die das gemeinsame Versandverfahren und die Vorschriften im Zusammenhang mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren betreffen, an die entsprechenden Bestimmungen der Delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte angeglichen werden.

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Quelle:

Amtsblatt der EU L 8, Seite 1 v. 12. Janaur 2018, Beschluss Nr. 1/2017 des gemischten Ausschusses EU-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 5. Dezember 2017 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren [2018/29]