Der Europäische Gerichtshof hat per Vorabenscheidungsverfahren über die Methoden der Zollwertermittlung entschieden

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 9. November 2017 in dem Vorabentscheidungsverahren C‑46/16 („LS Customs Services“ SIA) entschieden, dass die Methode der Zollwertermittlung nach Art. 29 Abs.1 ZK nicht in Bezug auf Waren anwendbar ist, die nicht zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauft wurden und dass die Zollbehörden verpflichtet sind, Auskunft über bestimmte Entscheidungsaspekte im Zusammenhang mit den angewandten Methoden der Zollwertermittlung zu geben.

Im Ausgangsverfahren ging es um eine zollrechtliche Versandanmeldung für die Beförderung von aus China stammenden Waren über das Gebiet der Europäischen Union nach Russland. Für die Beendigung des Versandverfahrens lagen keine Nachweise vor, weshalb die Zollbehörde zur Zahlung von Zöllen, Antidumpingzöllen und Mehrwertsteuer auf die betroffenen Waren aufforderte. Zur Berechnung des Zollwerts dieser Waren wandte die Zollbehörde die Bewertungsmethode nach Art. 31 ZK an, da die Waren zur Ausfuhr nach Russland verkauft worden seien und folglich Art. 29 ZK nicht anwendbar sei. Sie war außerdem der Ansicht, dass sie über keine Informationen verfüge, die es ihr ermöglicht hätten, die in Art. 30 Abs. 2 Buchst. a bis d des Zollkodex vorgesehenen Bewertungsmethoden anzuwenden.

Der EuGH entschied hierzu, dass Art. 29 Abs. 1 ZK dahin auszulegen ist, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Methode der Zollwertermittlung nicht in Bezug auf Waren anwendbar ist, die nicht zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauft wurden. Art. 31 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 ZK ist demnach dahingehend auszulegen, dass die Zollbehörden verpflichtet sind, in ihrer Festsetzung sowohl die Gründe anzugeben, nach denen die in den Art. 29 und 30 ZK vorgesehenen Methoden der Zollwertermittlung ausgeschlossen wurden, bevor die Feststellung getroffen werden darf, dass die in Art. 31 der Verordnung vorgesehene Methode anzuwenden ist. Zudem müssen auch die Daten offengelegt werden, auf deren Grundlage der Zollwert der Waren berechnet wurde. Dadurch soll dem Betroffenen ermöglicht werden, die Richtigkeit der Entscheidung zu beurteilen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es von Nutzen ist, eine Klage gegen die Behörde zu erheben.

Darüber hinaus ist nach der Entscheidung des EuGH Art. 30 Abs. 2 Buchst. a ZK dahin auszulegen, dass die Zollbehörde nicht verpflichtet ist, den Hersteller aufzufordern, ihr die für die Anwendung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Methode der Zollwertermittlung erforderlichen Informationen zu geben, bevor sie die Anwendung dieser Methode ausschließen darf. Jedoch muss die Zollbehörde sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Informationsquellen und Datenbanken konsultieren und es den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern gestatten, ihr alle Informationen zu übermitteln, die zur Ermittlung des Zollwerts der Waren beitragen können.

Schließlich ist Art. 30 Abs. 2 Buchst. a ZK dahin auszulegen, dass die Zollbehörden nicht verpflichtet sind, zu begründen, weshalb die in Art. 30 Abs. 2 Buchst. c und d ZK vorgesehenen Methoden in dem Fall nicht anzuwenden sind, dass sie den Zollwert der Waren anhand des Transaktionswerts gleichartiger Waren gemäß Art. 151 Abs. 3 ZK-DVO ermitteln.

Zu beachten ist, dass die in diesem Vorabentscheidungsverfahren relevanten Vorschriften nach dem ZK nun auch unter dem Regime des UZK fortwirken: Art. 70 und 74 UZK regeln insofern die Zollwertbestimmung auf der Grundlage des Transaktionswerts sowie die nachrangigen Methoden der Zollwertbestimmungen.

Quelle:

Europäischer Gerichtshof, Urt. v. 9. November 2017 C-46/16 LS Customs Service SIA