Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung
Die Kommission hat in Bezug auf die vollständige Denaturierung (Ungenießbarmachung) von Alkoholen die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1867 geändert.
Es wurde ein nunmehr in allen Mitgliedstaaten anzuwendenes gemeinsames Denaturierungsverfahren festgelegt.
Je Hektoliter absoluten Ethanols werden folgende Stoffe zugesetzt:
- 1,0 Liter Isopropylalkohol (IPA),
- 1,0 Liter Methylethylketon (MEK),
- 1,0 Gramm Denatoniumbenzoat.
Die Mitgliedstaaten dürfen aber auch weiterhin nationale Denaturierungsverfahren zulassen.
Die Änderungen gelten ab dem 1. August 2017.