Das Freihandelsabkommen mit Singapur kann nicht ohne die Mitwirkung der Mitgliedstaaten geschlossen werden
Der EuGH hat in seinem Gutachten 2/16 vom 16. Mai 2017 entschieden, dass das Freihandelsabkommen mit Singapur in seiner derzeitigen Form nicht von der Europäischen Union allein geschlossen werden kann. Vielmehr müssen die Mitgliedstaaten einbezogen werden.
Bei dem Freihandelsabkommen mit Singapur handelt es sich um eines der ersten bilateralen Freihandelsabkommen der neuen Generation, bei dem zusätzlich zu den Bestimmungen über den Abbau von Zöllen auch weitergehende Bestimmungen enthalten sind, z. B. dem Schutz geistigen Eigentums, der Investitionen, der öffentlichen Beschaffung, des Wettbewerbs und der nachhaltigen Entwicklung. Hierzu hat die Kommission den EuGH um ein Gutachten ersucht, um die Zuständigkeit für den Abschluss dieses Abkommens zu klären.
Der EuGH hat nun ausgeführt, dass es keine ausschließliche Zuständigkeit der Union zum Abschluss dieses Freihandelsabkommens gibt. Vielmehr fallen einige der geplanten Bestimmungen in die zwischen der EU und den Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeit, weshalb das Abkommen nur von der Union und den Mitgliedstaaten gemeinsam abgeschlossen werden kann. Maßgblich sind hierfür die Bestimmungen im Abkommen über die anderen ausländischen Investitionen als Direktinvestitionen sowie die Regelungen über die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten. Insbesondere der letzte Aspekt der Streitbeilegung ist hierbei von Bedeutung, da diese Regelung Streitigkeiten der gerichtlichen Kontrolle der Mitgliedstaaten entzieht. Dies kann nicht ohne die Mitwirkung der Mitgliedstaaten geregelt werden.
Quelle:
Gutachten 2/15 des Gerichtshofs
Pressemitteilung des Gerichtshofs