Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass eine Zollanmeldung nicht nach Art. 78 ZK in Bezug auf den Anmelder geändert werden kann

Das FG Hamburg stellt in seinem aktuellen Urteil klar, dass die in einer Zollanmeldung als Anmelder genannte Person nicht über einen Antrag nach Art. 78 ZK abgeändert und außer Kraft gesetzt werden kann.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Dezember 2017 (4 K 240/16) hat das FG Hamburg über die nachträgliche Änderung einer Zollanmeldung nach Art. 78 ZK sowie über die nach Art. 5 Abs. 4 UnterAbs. 2 ZK vorgesehene Rechtsfolge, dass Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd gelten, nicht über einen Antrag nach Art. 78 ZK abgeändert und außer Kraft gesetzt werden kann.

Das FG Hamburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem im Wege des Art. 78 ZK eine abgegebene Zollanmeldung bzgl. der Person des Anmelders geändert werden sollte. Die Klägerin hatte von der in den dem Verfahren zugrunde liegenden Zollanmeldungen als Anmelder angegebenen Firma keine Vertretungsmacht, weshalb das beklagte Hauptzollamt in Anwendung des Art. 5 Abs. 4 UAbs. 2 ZK zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Klägerin die beiden Zollanmeldungen im eigenen Namen und damit als Anmelder im Sinne des Art. 4 Nr. 18 i. V. m. Art. 64 ZK abgegeben hat.

Dies lehte das FG Hamburg ab, da sich der Überprüfungsantrag des Anmelders nach Art. 78 Abs. 1 ZK muss auf Gegenstände der Zollanmeldung beziehen, die nicht den Anmelder selbst betreffen. Der Anmelder kann nicht über einen Antrag nach Art. 78 Abs. 1 ZK sich selbst aus der Anmeldung eliminieren. Ein Antrag des Anmelders auf Änderung der Zollanmeldung in Bezug auf die Angabe des Anmelders selbst läuft im Ergebnis auf die Ungültigerklärung der von ihm abgegebenen Zollanmeldung hinaus. Der Unionsgesetzgeber hat indes die Fallgestaltungen, die ausnahmsweise eine Ungültigerklärung der Zollanmeldung rechtfertigen, abschließend in Art. 66 ZK aufgelistet.

Auch die Regelung der Stellvertretung in Art. 5 ZK lässt eine Änderung des Anmelders nach Art. 78 ZK nicht zu. Art. 5 Abs. 4 UAbs. 2 ZK sah vor, dass Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd gelten. Diese Rechtsfolge kann nicht über einen Antrag nach Art. 78 ZK abgeändert und außer Kraft gesetzt werden.

Die in dieser Entscheidung maßgeblichen Regelungen über die Überprüfung einer Zollanmeldung (Art. 48 Abs. 1 UZK) sowie über den Vertreter ohne Vertretungsmacht (Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 UZK) sind im Unionszollkodex enthalten.

Quelle: FG Hamburg, Urteil vom 20. Dezember 2017, 4 K 240/16