Das Finanzgericht Düsseldorf entscheidet über den Einsatz von Tierfett als Heizstoff zur Herstellung von Energieerzeugnissen
Mit Urteil vom 7. Februar 2018 hat das FG Düsseldorf bzgl. der steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen nach § 26 Abs. 1 EnergieStG entschieden, dass diese Steuerbefreiung nur soweit gewährt werden kann, wie der Einsatz des in diesem Fall maßgeblichen Tierfetts als Heizstoff zur Herstellung von Energieerzeugnissen eingesetzt worden ist, nicht aber, soweit durch den Einsatz von Tierfett als Heizstoff andere Erzeugnisse, die keine Energieerzeugnisse sind, hergestellt worden sind.
In dem der Entscheidung des FG zugrundeliegenden Fall ging es um den Betrieb einer Tierkörperbeseitigungsanstalt, in der tierische Rohstoffe [tierische Nebenprodukte i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1774/2002] zu Tiermehl und Tierfett verarbeitet wurden. Die Klägerin verkauft Tiermehl als Brennstoff, Tierfett zum Teil als Energieerzeugnis, zum Teil verwendete sie Tierfett auch als Heizstoff für die Erzeugung von Prozessdampf. Einen Teil des Tierfetts verkaufte sie an Unternehmen der Oleochemie. Der Klägerin war eine Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung erteilt worden, nach der sie u.a. den Eigenverbrauch von Energieerzeugnissen zu ermitteln hatte. Der auch unter Einsatz von Tierfett erzeugte Dampf wurde bei der Sterilisation und der Trocknung eingesetzt. Erst nach der Trocknung der gesamten Masse erfolgte eine mechanische Trennung in Tierfett einerseits und einem Vorprodukt des Tiermehls, das dann zu Tiermehl verarbeitet wurde. Die Klägerin gab für das von ihr zum Heizstoff bestimmte und für die eigene Dampferzeugung verwendete Tierfett keine Steueranmeldung ab, da dieses Tierfett der Herstellung von Energieerzeugnissen gedient habe, § 26 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG).
Das das beglagte HZA setzte Energiesteuer fest, da Tierfett mit dem Einsatz oder dem Verkauf zum Verheizen die Zweckbestimmung Heizstoff erhalten habe und dadurch zu einem Energieerzeugnis nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 4 Nr. 1 EnergieStG geworden sei. Es könne daher nur insoweit steuerfrei gestellt werden, als es auch tatsächlich zur Herstellung von Energieerzeugnissen eingesetzt worden sei. Für den insoweit nicht begünstigten Teil des Tierfetts sei Energiesteuer daher entstanden.
Dieser Auffassung schloss sich das FG Düsseldorf an und verwies hierzu auf § 8 Abs. 1 EnergieStG. Danach entsteht die Energiesteuer dadurch, dass Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 EnergieStG zum Verbrauch im Steuerlager entnommen werden. Das hier maßgebliche Tierfett, das für die Dampferzeugung eingesetzt wurde, ist ein solches Energieerzeugnis nach § 4 Nr. 1 EnergieStG, denn es ist eine Ware der Position 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt war, als Heizstoff verwendet zu werden. Die Steuerbefreiung nach § 26 Abs. 1 EnergieStG führt dabei nicht dazu, dass das als Heizstoff eingesetzte Tierfett gänzlich von der Energiesteuer befreit ist. Nach dieser Vorschrift darf der Inhaber des Herstellungsbetriebs Energieerzeugnisse (hier das zum Verheizen bestimmtes Tierfett) steuerfrei verwenden. Diese Begünstigung ist verwendungsbezogen dahingehend zu verstehen, dass der Einsatz des Tierfetts als Heizstoff die Herstellung eines Energieerzeugnisses fördern muss. Erfolgt der Verbrauch jedoch zu Zwecken, die nicht mit der Herstellung von Energieerzeugnissen im Zusammenhang stehen, so gilt dies nach Art. 21 Abs. 3 Satz 3 RL 2003/96 als ein Steuerentstehungstatbestand. Damit ist es den Mitgliedstaaten verwehrt, eine Steuerbegünstigung auch für solche Energieerzeugnisse zu gewähren, deren Verwendung nicht mit dem eigentlichen Herstellungsprozess zusammenhängt. In diesem Licht ist § 26 Abs. 1 EnergieStG auszulegen.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 7. Februar 2018, 4 K 1172/17 VE