FG Düsseldorf: Kein Billigkeitserlass von Brantweinsteuer bei der unberechtigten Abgabe vergällten Branntweins

Mit Urteil vom 8. September 2017 (4k 1590/17 VBr) hat das FG Düsseldorf eine Klage gegen die Ablehnung eines Billigkeitsantrags auf Erlass von Brantweinsteuer als unbegründet abgewiesen.

In diesem Billigkeitsantrag hatte die Klägerin argumentiert, dass aufgrund der Abgabe von vergälltem Branntwein, ohne dafür eine entsprechende Erlaubnis gehabt zu haben, abgabenrechtlich kein nachteiliges Verhalten vorliege. Dies sei dann gegeben, wenn das Verhalten entschuldbar gewesen sei und die dadurch verursachte Steuerschuld nur als Folge einer versehentlichen Verletzung von Verfahrensvorschriften entstanden sei.

Der Klage lagen ursprünglich zwei Steuerbescheide des beklagten Haptzollamts aufgrund entstandener Branntweinsteuer zugrunde, da die Klägerin mit 1% MEK vergällten Branntwein an zwei Empfänger abgegeben hatte, ohne dafür eine entsprechende Erlaubnis gehabt zu haben. Die Branntweinsteuer wurde gem. § 153 Abs. 3 des Branntweinmonopolgesetzes erhoben, da im Rahmen der allgemeinen Verwendererlaubnis eine Weitergabe an Dritte nicht gestattet ist und der Branntwein auch nicht mehr der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung zugeführt werden konnte, weil er bereits bei den beiden Firmen verwendet worden war. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Argumentation, dass dem Verwender nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Branntweinsteuerverordnung auf Antrag gestatten werden könne, in Ausnahmefällen Erzeugnisse im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an andere Verwender abzugeben. Zudem sei ihr Verhalten entschuldbar gewesen, da es sich um ein erstmaliges Fehlverhalten gehandelt habe und es sich um Kleinstmengen im Laborbereich gehandelt habe.

Das FG Düsseldorf hat die Klage gegen die Ablehnung dieses Billigkeitsantrages damit begründet, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Steuerentstehung der Branntweinsteuer nach § 153 Abs. 3 Satz 1 BranntwMonG im Streitfall vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sei. Maßgeblich sei insbesondere, dass das Erzeugnis entgegen der in der allgemeinen Erlaubnis nach § 44 Satz 1 BrStV vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wurde. Aus diesem Grunde gebe es keinen Anhaltspunkt, dass eine Verwendung ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zur Steuerentstehung führen soll.

Quelle: Urteil des FG Düsseldorf vom 8. September 2017, 4 K 1590/17 VBr