Corona: Europäische Kommission zu Zollrecht, Zollschulden und Sicherheiten
Die Europäische Kommission, hier die Generaldirektion Steuern und Zollunion (GD Taxud), hat nun endlich auch Hinweise auf ihrer Website zur Coronapandemie veröffentlicht, die die Einfuhrabwicklung von Waren aus Drittländern in die EU inkl. der Zollschuldentstehung und notwendigen Sicherheitsleistungen betreffen.
Wer gehofft hatte, dass die Kommission Erleichterungen im Bereich des Zollrechts, auch bei der der Zollschuldentstehung und der Sicherheitsleistungen angesichts der derzeitigen durch die Bekämpfung des Corona-Virus verursachten wirtschaftlichen Extremlage verkünden würde, wurde enttäuscht. Die Kommission weist lediglich auf die derzeit ohnehin im Zollrecht bestehenden Regelungen und Vereinfachungsmöglichkeiten hin. Darüber hinaus gehende, der extremen Situation geschuldete Ausnahmen oder gar einen Blankoscheck - so formuliert sie es selbst - gibt sie indes nicht.
Die deutsche Zollverwaltung hat sich schon immer mit einer intensiven Prüfung von Anträgen (bspw. auf Zahlungserleichterungen wie Stundung etc.) hervorgetan. Das Kommissionspapier wird nicht geeignet sein, dass sich hieran so schnell etwas ändern dürfte.
Nichtsdestotrotz sollten Einführer (Anmelder) schauen, ob und wie sie ggf. ihren Importprozess und die Abgabenzahlungen verändern/hinausschieben können. Immerhin enthält das Kommissionspapier dazu einige Vorschläge und Anregungen.
Hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer haben die Einführer (Anmelder) das Recht des Vorsteuerabzuges (soweit sie im Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung Verfügungsberechtigter über die Gegenstände waren). Daher sollten grundsätzlich Schwierigkeiten bei der EUSt eher seltener auftreten. Falls bei der EUSt dennoch Stundungsbedarf besteht, hat die Zollverwaltung an dieser Stelle ein Entgegenkommen signalisiert, siehe unsere Fachmeldung hier.
Falls Sie noch Fragen haben, sprechen Sie gern RA Thomas Peterka an.
Quelle:
Fachmeldung der GD Taxud "Guidance on Customs issues related to the COVID-19 emergency"