Chinesisches Exportkontrollgesetz tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft
Das Exportkontrollgesetz der VR China ist am vergangenen Samstag, den 17. Oktober 2020, verabschiedet worden und wird am 1. Dezember 2020 in Kraft treten.
Es ist Chinas erstes nationales Gesetz zur Exportkontrolle. Das Sachgebiet ist bisher durch Vorschriften geregelt worden, die in verschiedenen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften verstreut waren. Das Gesetz neue besteht aus fünf Kapiteln mit 48 Artikeln.
Wir dürfen die Empfehlung aussprechen, dass Wirtschaftsbeteiligte, die aus China Güter importieren, diese Güter als Vor- oder Endprodukte re-exportieren oder Anteile an chinesischen Verbundunternehmen halten, sich mit den nun entstehenden Compliancefragen auseinander setzen sollten. Dabei unterstützen wir Sie gerne. Rechtsanwalt Kay Höft hat sich bereits vor zwei Jahren in Zusammenarbeit mit dem Max Planck Institut in Hamburg mit der Thematik in einer juristischen Analyse auseinandergesetzt (den Aufsatz stelle ich auf Anfrage gerne zur Verfügung). Wir arbeiten mit der deutschsprachigen Kanzlei BURKHARDT & PARTNER mit Sitz in Shanghai zusammen, die seit über 20 Jahren auf dem chinesischen Markt in Wirtschaftsrechtsfragen berät.
Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen:
Kontrollierte Güter
Zu den Gütern, die nach dem Gesetz der Ausfuhrkontrolle unterliegen werden, gehören
(1) Güter mit doppeltem Verwendungszweck,
(2) militärische Güter,
(3) nukleare Güter und
(4) andere Güter (einschließlich Güter, Technologien und Dienstleistungen), die "sich auf die Gewährleistung der nationalen Sicherheit Chinas oder die Erfüllung der chinesischen Antiproliferationsverpflichtungen und anderer internationaler Verpflichtungen beziehen" (Art. 2, Abs. 1). Das Gesetz stellt klar, dass zu den kontrollierten Gütern auch die technischen und sonstigen Daten im Zusammenhang mit diesen Gütern gehören (id. Abs. 2).
Anwendungsbereich
Das Gesetz gilt sowohl für die Verbringung kontrollierter Güter vom chinesischen Festland nach außerhalb des chinesischen Festlands als auch für die Bereitstellung kontrollierter Güter durch chinesische Einrichtungen an ausländische Einrichtungen (Art. 2 Abs. 3). Es gilt auch für die Durchfuhr, den Umschlag, die Durchfuhr, den Versand, die Wiederausfuhr und die Ausfuhr von Gütern aus einem Zollverschlussgebiet oder einer Sonderzollzone (Art. 45). Überseeische Einrichtungen, die gegen das Gesetz verstoßen und dadurch "die nationale Sicherheit und die Interessen Chinas gefährden oder die Erfüllung seiner Antiproliferations- und anderer internationaler Verpflichtungen behindern", werden ebenfalls nach dem Gesetz strafrechtlich verfolgt (Art. 44).
Regulatorische Instrumente
Kontrollierte Güter werden im Allgemeinen in den von den Ausfuhrkontrollbehörden herausgegebenen Ausfuhrkontrolllisten aufgeführt (Art. 9 Abs. 1). Im Einklang mit dem nationalen Interesse Chinas können die Behörden auch nicht gelistete Güter einer vorübergehenden Ausfuhrkontrolle unterwerfen, die zwei Jahre nicht überschreiten darf (Art. 9 Abs. 2).
Für die Ausfuhr aller Güter, die auf den Kontrolllisten aufgeführt sind oder einer vorübergehenden Ausfuhrkontrolle unterliegen, muss eine Ausfuhrgenehmigung eingeholt werden (Art. 12 Abs. 2). Eine Genehmigung ist auch für jedes andere Gut erforderlich, von dem der Exporteur weiß oder hätte wissen müssen, dass es bestimmte Risiken birgt, wie z.B. das Risiko, zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen verwendet zu werden (a.a.O. Abs. 3). Ein Gesuchsteller kann eine administrative Überprüfung der Verweigerung einer Bewilligung beantragen, kann aber keine weitere gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Überprüfung beantragen (Art. 41).
Wenn es im nationalen Interesse Chinas liegt, können die Ausfuhrkontrollbehörden ein vollständiges Verbot der Ausfuhr bestimmter kontrollierter Güter oder ein eingeschränkteres Verbot ihrer Ausfuhr in bestimmte Gerichtsbarkeiten, Körperschaften oder Personen verhängen (Art. 10).
Exporteuren mit "gut geführten" [运行良好的] internen Programmen zur Einhaltung der Vorschriften können "Erleichterungsmaßnahmen", wie z.B. allgemeine Ausfuhrgenehmigungen, gewährt werden.
Das Gesetz verbietet chinesischen Unternehmen, "exportkontrollbezogene Informationen" an ausländische Unternehmen weiterzugeben, wenn dies die "nationale Sicherheit und die Interessen Chinas" gefährden könnte (Art. 32, Abs. 2). Es ermächtigt China auch, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine ausländische Regierung "Exportkontrollmaßnahmen missbraucht, um die "nationale Sicherheit und die Interessen Chinas zu gefährden" (Art. 48).
Derzeit prüfen wir, ob und inwieweit ein Re-Exportkontrollvorbehalt für Güter zu beachten ist, die in einer chinesischen Güterkontrollliste enthalten sind und durch nicht-chinesische Wirtschaftsbeteiligte aus Ländern außerhalb Chinas exportiert werden sollen.
Für Fragen zum chinesischen Exportkontrollgesetz steht Ihnen Rechtsanwalt Kay Höft gerne zur Verfügung.