Änderungen bei der statistischen Meldung von Teilen und Zubehör sowie von Warenzusammenstellungen

Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 über die 19. Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV) entschieden, die am 17. August 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist (BGBl. I S. 3197). Mit der Änderung soll Rechtssicherheit bei der Inanspruchnahme von Erleichterungen des Anmeldeverfahrens erreicht werden.

Seit dem Jahr 2013 wird bei der Online-Meldung zur Intrahandelsstatistik (Intrastat) auf die Angabe einer Warenbeschreibung verzichtet. Dies führte aber dazu, dass Teile und Zubehör, die für die Intrastat unter der Warennummer des Hauptgegenstandes geliefert werden, nicht mehr von den eigentlichen Hauptgegenständen zu unterscheiden sind und dadurch eine aussagekräftige statistische Zuordnung nicht möglich ist.

Des Weiteren wurden in der Verwaltungspraxis auf Antrag und im Einzelfall zeitlich befristete Sammelwarennummern durch das Statistische Bundesamt genehmigt. Aufgrund der Vielzahl der erteilten Genehmigungen handelt es sich nach Auffassung der zuständigen Ministerien jedoch nicht mehr um besonders gelagerte Einzelfälle, für die eine Vereinfachungsregelung statthaft wäre. Jedoch würde der ersatzlose Wegfall der im Einzelfall gewährten Erleichterungen zu einem erheblichen Mehraufwand der Wirtschaft führen.

Daher wurden mit der 19. Verordnung zur Änderung der AHStatDV die einschlägigen Vorschriften geändert.

Werden zukünftig Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der Kapitel 84 bis 86 und 90 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik (WA) bis zu einem Wert von EUR 2.500 ohne den Hauptgegenstand versendet oder empfangen, können sie mit der zutreffenden Warennummer für Ersatz- bzw. Einzelteile des Hauptgegenstandes angemeldet werden. Sofern nicht bekannt ist, für welchen Hauptgegenstand die Teile und das Zubehör bestimmt ist, dürfen mechanische Teile der Position 8487, elektrische Teile der Position 8548 und optische Teile und Zubehör der Position 9033 des WA zugeordnet werden.

Beträgt der Wert der ein- oder ausgehenden Sendung von Teilen und Zubehör ohne den Hauptgegenstand mehr als EUR 2.500, so sind diese mit den zutreffenden Warennummern des WA anzumelden. Liegt der Wert der einzelnen Teile oder des Zubehörs jeweils bei bis zu EUR 1.000, dürfen diese der Ware mit dem höchsten statistischen Wert zugerechnet werden.

Das folgende Beispiel soll die zukünftige Regelung veranschaulichen:

Versandt werden vier unterschiedliche Teile für Maschinen und Apparate des Kapitels 84. Die Teile umfassen dabei

  • Andere Teile für Dampfturbinen, Warennummer 8406 90 90, Warenwert EUR 800;
  • Regler für Wasserturbinen, Warennummer 8410 90 00, Warenwert EUR 950;
  • Teile von Geschirrspülmaschinen, Warennummer 8422 90 10, Warenwert EUR 1.000:
  • Teile für Dampfstrahler, Warennummer 8424 90 00, Warenwert EUR 700.

Die Anmeldung zur Intrastat ist als Teile von Geschirrspülmaschinen mit der Warennummer 8422 90 10 abzugeben, da diese den betragsmäßig den höchsten Wert darstellt.

Zu beachten ist jedoch, dass die oben beschriebenen Vereinfachungsregelungen nicht in Anspruch genommen werden können, wenn Sendungen aus weniger als drei Waren bestehen oder aufgrund geltender Vorschriften des Zollrechts, Außenwirtschaftsrechts, des Ursprungsrechts, aufgrund von Verboten und Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren eine detaillierte Einreihung vorzunehmen ist. In diesen Fällen sind die Teile und Zubehöre unabhängig vom Warenwert einzeln einzureihen.

Die zweite wesentliche Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung betrifft die Nutzung von Sammelwarennummern zur vereinfachten Anmeldung von Warenzusammenstellungen. Die Änderung soll es vor allem kleinen und mittleren Unternehmen ermöglichen, den internen Aufwand zur Erstellung der Intrastatmeldung zu reduzieren.

So ist zukünftig die Nutzung von zulassungspflichtigen Sammelwarennummern vorgesehen für die vereinfachte Anmeldung von Zusammenstellungen von Kraft- und Luftfahrzeugteilen sowie für Zusammenstellungen von geringwertigen Waren der Kapitel 01 bis 83, 91 und 92 sowie 94 bis 97 des WA.

Die Zusammenstellungen von geringwertigen Waren müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Die Sendung enthält mindestens drei Waren der genannten Kapitel mit unterschiedlichen Warennummern des WA;
  • Jede einzelne Ware darf einen Wert von EUR 500 und ein Gewicht von 1.000 kg nicht überschreiten. Bei Waren der Kapitel 01 bis 24 des WA reduziert sich der Wert sogar auf EUR 200.

Bei Warenlieferungen von Retouren, Restposten, Konkurswaren und gebrauchten Waren können bis zu einem statistischen Gesamtwert von EUR 50.000 ausnahmsweise und einmalig vereinfachte Anmeldungen unter einer Sammelnummer des Kapitels 99 des WA zugelassen werden.

Die Genehmigung zur Verwendung einer zulassungspflichtigen Sammelwarennummer wird auf schriftlichen Antrag des Ein- oder Ausführers, sofern die Voraussetzungen erfüllt werden. Dies hat der Antragsteller mittels geeigneter Unterlagen zu belegen. Eine Genehmigung wird nicht erteilt, wenn im vorausgegangenen Kalenderjahr ein Schwellenwert von EUR 3 Millionen pro Verkehrsrichtung (Einfuhr, Ausfuhr) überschritten wird.

Die Änderungen sind am 18. August 2017 in Kraft getreten.

Praxistipp: Unternehmen, die bisher Genehmigungen zur Verwendung von Sammelwarennummern erhalten haben, werden gegebenenfalls zukünftig die neuen einheitlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen und müssen sich dann auf zeitaufwändigere Intrastat-Meldungen einstellen. Andererseits bietet die neue Regelung nun Unternehmen, die bisher die vereinfachte Anmeldung nicht genutzt haben, die Möglichkeit, dies zukünftig in Anspruch zu nehmen.

Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob sie von den Änderungen betroffen sind und ggf. eine Anpassung der Materialstammdaten entsprechend vornehmen. Das Team der Zollkanzlei unterstützt Sie hierbei gern, sprechen Sie bitte Herrn Markus Wipfler an.

Quellen:

BGBl. I S. 3197 vom 17. August 2017

Bundesrat-Drucksache Nr. 409/17 vom 23. Mai 2017