Harter Brexit wird zu ungeregelten EMCS-Vorgängen führen
Die deutsche Zollverwaltung macht in einer Fachmeldung vom 2. April 2019 deutlich, dass es beim Eintreten des harten Brexits keine Übergangsvorschriften bei der Nutzung von EMCS geben wird.
Die Zollverwaltung legt dar, dass mit dem harten Brexit - Brexit ohne Übergangsabkommen - die Voraussetzungen zur Nutzung von EMCS auf britischer Seite ersatz- und übergangslos wegfallen werden. Es wird also bei einem Brexit ohne Übergangszeit zu einem harten EMCS-Austritt Großbritanniens kommen. Die Zollverwaltung "empfiehlt", dass offene EMCS-Vorgänge möglichst noch vor dem Austritt Großbritannien im EMCS beendet werden, hierbei gilt Folgendes:
- EMCS-Beförderungsvorgänge aus Großbritannien sind durch die deutschen Empfänger auch nach dem Austrittsdatum ordnungsgemäß mittels Abgabe der entsprechenden Eingangsmeldung zu beenden, sofern die Ware bis zum Austrittsdatum bereits beim Empfänger eingegangen ist.
- EMCS-Beförderungsvorgänge nach Großbritannien können durch die britischen Empfänger nach dem Austrittsdatum nicht länger mittels Abgabe der entsprechenden Eingangsmeldung beendet werden. In diesen Fällen erfolgt die Erledigung der Beförderungsvorgänge unter Anerkennung von Ersatznachweisen manuell. Dies geht mit einem hohen Aufwand für Wirtschaftsbeteiligte und Verwaltung einher.
Die noch schlechtere Nachricht zuletzt: die Zollverwaltung weist darauf hin, dass "für offene EMCS-Vorgänge im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Austrittsdatums eine steuerentstehungsbegründende Unregelmäßigkeit eintritt (vergleiche z.B. § 14 Abs. 1 und 2 Tabaksteuergesetz)". Mit anderen Worten: die Zollverwaltung prüft in diesen Fällen die Entstehung der Verbrauchsteuer im deutschen Steuergebiet und wird sich an den deutschen EMCS-Beteiligten wenden. Hierbei stellt sie klar: "Wird der Nachweis geführt, dass sich die Waren nicht im Steuergebiet befunden haben, erfolgt keine steuerrechtliche Würdigung. Die Beweislast liegt insoweit beim Wirtschaftsbeteiligten".
Die Zollverwaltung befindet sich damit auf Linie der Europäischen Kommission, die mit ihrer "Guidance on Excise for ongoing movements of goods in case of no deal" vom 11. März 2019 auf diesen harten Kurs hingewiesen hat und den Unternehmen das hohe Risiko benennt, wenn sie EMCS-Verfahren um das Austrittsdatum herum eröffnen. Die Kommission geht auf die einzelnen Szenarien noch genauer ein, weshalb sich eine Lektüre dieser Guidance unbedingt empfiehlt.
Kritik und Handlungsempfehlung: es ist nicht nachvollziehbar, wieso für den Brexit keine Übergangsbestimmungen zum EMCS-Verkehr vereinbart worden sind. Es tritt genau das ein, was eigentlich keiner auf EU-Seite will - ein ungeregelter Brexit im Bereich des EMCS. Unternehmen, die bisher allein innerhalb der EU Waren bezogen und geliefert haben, sehen sich ab einem harten Brexit auch Zollregelungen ausgesetzt. Angesichts dieser eintretenden Rechtslage bei einem Brexit ohne Abommen kann den Unternehmen nur dringend empfohlen werden, im Zeitpunkt des Brexits auf EMCS-Beförderungen von und nach Großritannien unter allen Umständen zu verzichten. Hierbei sollte auch bedacht werden, dass die ungewöhnlich offenen Worte der Kommission hinsichtlich des hohen Risikos bei Eröffnung von EMCS-Vorgängen im Zeitpunkt eines harten Brexits die Unternehmer fast schon schutzlos stellt. D.h., die deutsche Zollverwaltung könnte dies als Argument benutzen und Billigkeitsentscheidungen bei eintretenden Steuerentstehungen ablehnen.
Quellen:
TAXUD-Guidance on Excise for ongoing movements of goods vom 11. März 2019