BMF: Spitzenausgleich wird auch für Antragsjahr 2015 gewährt
In seiner Pressemitteilung vom 21. Januar 2015 hat das BMF bekannt gegeben, den Spitzenausgleich im Bereich der Strom- und der Energiesteuer (§ 10 StromStG, § 55 EnergieStG) auch für das Antragsjahr 2015 gewähren zu können.
Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in Deutschland den Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität erreicht haben. Im für das Antragsjahr 2015 maßgeblichen Bezugsjahr 2013 beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 1,3 % gegenüber der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012. Das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung (RWI) kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 4,5 % gegenüber dem Basiswert betrug.
Hintergrund: Seit dem Jahr 2013 kann produzierenden Unternehmen der Spitzenausgleich nur noch gewährt werden, wenn sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Das Erreichen dieses Zieles ist von der Bundesregierung auf der Grundlage des Berichtes eines unabhängigen wissenschaftlichen Instituts festzustellen.
Die Feststellung ist auch rechtswirksam im Bundesgesetzblatt I Nr. 2 Seite 26 vom 26. Januar 2015 veröffentlicht worden.