BFH zur gesetzlichen Notwendigkeit der Schätzung bei Anwendung des rollierenden Abrechnungsverfahrens

Der Bundesfinanzhof hat sich in seinem Urteil vom 7. Juli 2015 (VII R 3/14, VII R 13/14) mit der gesetzlichen Notwendigkeit der Schätzung bei Anwendung des rollierenden Abrechnungsverfahrens befasst. Demnach ist das Versorgungsunternehmen verpflichtet, eine Schätzung der entnommenen Erdgasmengen vorzunehmen und diese entsprechend mit der Steueranmeldung anzumelden.

Unterlässt der Steuerpflichtige eine solche Schätzung und meldet er lediglich die tatsächlich abgelesene und abgerechnete Erdgasmenge zur Versteuerung an, geht der BFH davon aus, dass die Steuer für die nicht angemeldete Erdgasmenge nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG im Veranlagungsjahr sehr wohl entstanden und für dieses Jahr auch anzumelden ist. Denn in den Fällen, in denen der Steuerschuldner eine voraussichtlich entnommene Erdgasmenge nicht ermittelt und in der Steueranmeldung angegeben hat, kann es sich bei der von der Steueranmeldung noch nicht erfassten Erdgasmenge nicht um eine Differenzmenge i.S. des § 39 Abs. 6 Satz 5 EnergieStG handeln, bei der die Steuerentstehung infolge der angeordneten Fiktion auf den Zeitpunkt der  Beendigung des Ablesezeitraums hinausgeschoben wird. Vielmehr sind nach dem Sinn und Zweck der Regelung die Voraussetzungen des Entstehungstatbestands nicht erfüllt.

Daher sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 39 Abs. 6 Satz 5 EnergieStG nur dann erfüllt, wenn die angemeldete Steuer zumindest zu einem Teil auf einer Schätzung beruht und wenn sich nach dem Ende des Ablesezeitraums aufgrund der nunmehr feststehenden tatsächlichen Verbrauchsmengen eine Differenzmenge und das Erfordernis einer Berichtigung ergeben. Indes kann entgegen der Auffassung des FG die Regelung des § 39 Abs. 6 Satz 5 EnergieStG nicht auf solche Fälle angewendet werden, in denen wie im Streitfall von vornherein sämtliche noch nicht abgerechneten Erdgasmengen in der Steueranmeldung außer Ansatz geblieben sind.

Hinweis: Der BFH hat sich mit der Lieferung von Erdgas nach dem EnergieStG befasst. Aufgrund der gleichlautenden Regelungen für die Lieferung von Strom nach dem StromStG, sollten die vom BFH gefassten Grundsätze auch auf das rollierende Abrechnungsverfahren bei der Stromsteuer übertragbar sein.

Quelle:

Bundesfinanzhof Urteil vom 7. Juli 2015 (VII R 3/14, VII R 13/14)