BFH: Keine Steuerentlastung für zur Kühlung bei der Flachglasherstellung verwendeten Kraftstrom
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2015 (Az. VII R 11/14) eine Steuerentlastung nach dem Stromsteuergesetz für zur Kühlung bei der Flachglasherstellung verwendeten Kraftstrom abgelehnt.
In den Urteilsgründen stellt der BFH klar, dass die Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG a.F., der besondere Prozesse und Verfahren von der Stromsteuer entlastet, nur für Strom zur Wärmeerzeugung gilt. Im Streitfall wurde der Strom indes nicht zur Wärmeerzeugung eingesetzt, sondern in Lüftern und Gebläsen zur Generierung motorischer Leistung.
Hinweis: Auch in der aktuellen Fassung des § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG wird weiterhin nur der Wäremstrom steuerlich begünstigt, der zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern eingesetzt wird.
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