BFH: Keine Entnahme von Strom für die Elektrolyse, soweit dieser nicht an den Elektroden angelegt wird
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2015 (Az. VII R 52/13) entschieden, dass die Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG für den für die Elektrolyse entnommenen Strom nur den Strom erfasst, der an den Elektroden angelegt wird.
Wird hingegen der Strom für andere Zwecke, z.B. in Mess-, Steuerungs- oder Beleuchtungsanlagen oder als Kraftstrom zum Antrieb von Motoren eingesetzt, ist dieser nicht im Sinne einer Elktrolyse entlastungsfähig.
Der BFH leitet seine Entscheidung aus dem Umstand her, dass dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift der Einsatz von Strom zum Antrieb von Motoren und zum Betrieb von Rechnern und Maschinen nicht begünstigt ist. Auch aus dem Unionsrecht ergebe ich insoweit keine andere Auslegung.
Nach dem Wortlaut des Begünstigungstatbestands muss der daher Strom, für den eine Steuerentlastung begehrt wird, für die Elektrolyse entnommen worden sein.
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