BFH hält den gesetzlichen Zinsatz von 0,5% pro Monat nicht für verfassungswidrig

In seinem Urteil vom 1. Juli 2014 (IX R 31/13), welches am 24. September 2014 veröffentlich wurde, stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar, dass er den in der Abgabenordnung festgelegten Zinssatz in Höhe von 0,5% pro Monat (6% p.a.) nicht für verfassungswidrig hält und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht für nicht notwendig erachtet.

Der BFH urteilte: Sinn und Zweck der in § 237 AO enthaltenen gesetzlichen Regelung der Verzinsungspflicht ist es, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten materiellen Recht "an sich" dem Steuergläubiger zusteht. Dazu verweist der BFH auf seine bisherige Rechtsprechung.

Quelle:

BFH Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13