Hinzurechnung von Kosten für Schadstoff- und Qualitätsprüfungen zum Zollwert
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem am 29.07.2021 veröffentlichten Urteil über die Frage zu entscheiden, ob Kosten für die Prüfung einer Ware im Hinblick auf vertraglich festgelegte Qualitätsanforderungen zum Zollwert gehören.
In dem noch zur VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) ergangenen Urteil entschied der BFH, dass derartige Kosten, die dem Nachweis bestimmter Qualitätsanforderungen einer Ware bzw. der Vertragskonformität dienen, grundsätzlich als abgespaltener Kaufpreisbestandteil zum Transaktionswert einer Ware nach Art. 29 Zollkodex gehören. Da im vorliegenden Fall jedoch nur Gesamtkosten für Warenuntersuchungen vorlagen und damit keine Zuordnung zu konkreten Wareneinfuhren möglich war, konnte die Transaktionswertmethode hier dennoch nicht angewendet werden. Das beteiligte Hauptzollamt hat bei der Zollwertfestsetzung daher im Rahmen der Schlussmethode nach Art. 31 Zollkodex eine Aufteilung dieser Kosten auf die einzelnen Einfuhren vorgenommen.
Diese Vorgehensweise führt nach Ansicht des BFH nicht zu einer unzulässigen Vermischung der Transaktionswert mit der Schlussmethode und ist daher nicht zu beanstanden. Da auch eine Anwendung der Folgemethoden im vorliegenden Fall nicht möglich war, entspricht die genannte Vorgehensweise gerade dem Prinzip, die in den Art. 29 und 30 Abs. 2 ZK festgelegten Methoden angemessen flexibel heranzuziehen (Art. 141 Abs. 1 ZKDVO i.V.m. Anh. 23 zu Art. 31 Abs. 1 ZK).
Da die aktuell geltenden Zollwertvorschriften nahezu unverändert aus dem bis 2016 geltenden Zollkodex übernommen wurden, kann auch im Rahmen der aktuell geltenden Rechtslage in vergleichbaren Sachverhalten von einer ähnlichen Auslegung und Hinzurechnungspflicht derartiger Kosten ausgegangen werden.
Bei Fragen zum Zollrecht wenden Sie sich bitte an den Autor dieser Newsmeldung, Andreas Clouth
Quelle:
BFH Urteil vom 23. März 2021, VII R 24/19