BFH: Energiesteuerbefreiung für Luftfahrtdienstleistungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 27. Januar 2016 (VII R 11/15) die Energiesteuerbefreiung für Luftfahrtdienstleistungen nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG auch für die Fälle gewährt, in denen der Kläger als Auftragnehmer sein Flugzeug - ohne weitere Personen befördert zu haben - als Pilot selbst geflogen hat oder von einem beauftragten Piloten hat fliegen lassen. 

Der BFH sah entgegen der Auffassung des HZA dieses Ergebnis als nicht in Widerspruch zu Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der EnergieStRL. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung der Steuerbegünstigung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch festlegen, Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Steuer zu befreien.

Im Streitfall hat der Kläger nach Ansicht des BFH gewerbsmäßig eine Dienstleistung i.S. des § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV erbracht, da er im Auftrag verschiedener Unternehmen einer Unternehmensgruppe entsprechend vereinbarte und abgerechnete Flüge erbrachte. Der BFH betonte zudem: Der Umstand, dass der Kläger nicht nur als Pilot tätig wurde, sondern im Auftrag des Vorstands der X GmbH zugleich geschäftliche Termine für die Unternehmensgruppe wahrgenommen hat, steht der Annahme der Erbringung einer entgeltlichen Dienstleistung gegenüber den jeweiligen Unternehmen nicht entgegen. Denn der Kläger habe als Eigentümer des Flugzeugs mit Gewinnerzielungsabsicht Flüge im Auftrag anderer Unternehmen durchgeführt. Der Begünstigungstatbestand setzt lediglich die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten zur gewerbsmäßigen Erbringung einer Dienstleistung voraus.

Quelle:

BFH Beschluss vom 27. Januar 2016 (VII R 11/15)