Bezeichnung des Ursprungslandes in Ursprungserklärungen hinsichtlich des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada und der Europäischen Union

Mit Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L238 vom 16. September 2017 ist die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens mit Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) ab dem 21. September 2017 bekanntgegeben worden.

Die Zollverwaltung informiert nun auf ihrer Internetpräsenz über die korrekte Ursprungsangabe in der Ursprungserklärung im Warenverkehr mit Kanada.

Demnach hat die Europäische Kommission mitgeteilt, dass die Angabe des Ursprungslandes verbindlich nach der Vorgabe der Fußnote 3 in Anhang 2 zum Ursprungsprotokoll vorzunehmen ist. Das Ursprungsland wird demnach stets mit „Kanada/EU“ bzw. „Canada/EU“ angegeben.

Bei der elektronischen Einfuhrabwicklung im IT-Fachverfahren ATLAS ist der ISO-Alpha-2-Ländercode „CA“ als präferenzielles Ursprungsland anzugeben, sofern es sich um kanadische Ursprungswaren handelt.

Das Merkblatt CETA mit Stand 30. November 2017 wurde auf der Seite 7 entsprechend ergänzt.

Ferner wird erneut darauf hingewiesen, dass Inhaber einer Bewilligung als Ermächtigter Ausführer nur noch in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017 Ursprungserklärungen ausfertigen dürfen. Ab diesem Stichtag ist die Ursprungserklärung nur noch von Registrierten Ausführern (Registered Exporter - REX) abzugeben.

Quelle: Fachmeldung „Bezeichnung des Ursprungslandes in CETA-Ursprungserklärungen“