Berichtigung der ZK-DVO zur vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln
Im Amtsblatt der EU vom 21. Juli 2015 Nr. L 193 S. 166 wurde eine Berichtigung zu Art. 561 Abs. 2 UA 2 der ZK-DVO bekanntgegeben, der die private Nutzung von Beförderungsmitteln regelt.
Anstatt:
„Die private Nutzung des Fahrzeugs ist gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen Aufgabe.“
muss es heißen:
„Die private Nutzung des Beförderungsmittels ist gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen beruflichen Aufgabe.“