Berichtigung der UZK-DA hinsichtlich Art. 139
Die UZK-DA ist hinsichtlich Art. 139 mit der Deligierten Verordnung 2016/651 (ABl. EU L 111 vom 27. April 2016) berichtigt worden.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt berichtigt:
(1) Artikel 139 erhält folgende Fassung:
„Artikel 139
(1) Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Buchstaben h und i genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.
(2) Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Buchstabe h und i genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Wiederausfuhr mit Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.“;
(2) in Artikel 141 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe d angefügt:
„d) das einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union in einer der folgenden Situationen:
i) wenn ein Verzicht auf die Verpflichtung des Beförderns zum zugelassenen Ort gemäß den besonderen Vorschriften in Artikel 135 Absatz 5 des Zollkodex gilt;
ii) wenn Waren gemäß Artikel 139 Absatz 2 dieser Verordnung als zur Wiederausfuhr angemeldet gelten;
iii) wenn Waren gemäß Artikel 140 Absatz 1 dieser Verordnung als zur Ausfuhr angemeldet gelten.“.
Die Berichtigung gilt ab dem 1. Mai 2016.
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