Bekanntmachung der zur Abfertigung von Abfällen befugten Zollstellen

Abfälle dürfen nur von bestimmten Zollstellen beim Eingang oder beim Verlassen der EU abgefertigt werden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat nun eine aktualisierte Liste dieser Zollstellen im Bundesanzeiger vom 22. Februar 2017 bekanntgegeben.

Die Bekanntmachung tritt am 23. Februar 2017 in Kraft.

Hinweis: Hintergrund der Regelung ist der Umweltschutz, zugleich soll aber auch die Möglichkeit des Transportes von Abfall zur Beseitigung/Verwertung ermöglicht und entsprechend überwacht werden. Hieran ist die Zollverwaltung bei grenzüberschreitenden Verbringungen (auch innerhalb der EU) maßgeblich beteiligt.

Quellen:

BAnz AT 22.02.2017 B2 Bekanntmachung der Zollstellen, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen (Stand: 26. Januar 2017) vom 16. Februar 2017

Informationsseiten der Zollverwaltung zur Beseitigung und Verwertung von Abfällen