Bekanntgabe der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuerdurchführungsverordnung
Am 31. Juli 2013 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2763 die Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 24. Juli 2013 veröffentlicht, welche am 1. August 2013 in Kraft getreten ist.
Diese Änderungsverordnung wurde notwendig, weil mit dem Gesetz zur Änderung des Energiesteuer-und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) im Energiesteuergesetz und im Stromsteuergesetz wesentliche Steuervergünstigungen neu geregelt worden sind, die für den Gesetzesvollzug noch ergänzender Konkretisierung bedurften und eine Anpassung des Steuerverfahrens erforderten. Dies ist nunmehr mit dieser Änderungsverordnung geschehen.
Betroffene Regelungen in der EnergieStV sind unter anderem:
- Steuerliche Behandlung nieder-und mittelkalorischer gasförmiger kohlenwasserstoffhaltiger Abfälle (neuer § 1b Abs. 4 EnergieStV)
- Begriffsbestimmungen und Änderungen zum Entlastungsverfahren für KWK-Anlagen: KWK-Prozess, KWK-Anlagenbegriff, Nachweisführung (geänderte/ neue §§ 1b Abs. 5, 9, 10, 11, 98, 99, 99a, 99b, 99c, 99d EnergieStV)
- Begriffsbestimmungen und Änderungen zum Entlastungsverfahren für den Spitzenausgleich (neue/ geänderter §§ 1b Abs. 6, 7, 8, 101 EnergieStV)
- Steuerliche Befreiung von verflüssigtem Erdgas für die gewerbliche Schifffahrt (geänderte §§ 84a, 85 EnergieStV)
Betroffene Regelungen in der StromStV sind unter anderem:
- Klarstellung, dass Versorger grundsätzlich keine Letztverbraucher sind (Neufassung § 1a Abs. 1 StromStV)
- Einfügung einer Biomasse-Definition in die StromStV (neuer § 1b Abs. 2 StromStV)
- Konkretisierung der Entlastungsvoraussetzungen für KWK-Anlagen bis 2 MW elektrischer Nennleistung: geänderter Anlagenbegriff (geänderter § 12b Abs. 2 StromStV) und Klarstellung bei Stromabgabe an Letztverbraucher durch (unschädliche) Einspeisung ins Versorgungsnetz/ Leistung an den Netzbetreiber (neuer § 12b Abs. 4 StromStV)
- Begriffsbestimmungen und Änderungen zum Entlastungsverfahren beim Spitzenausgleich (neu gefasste §§ 18, 19, 20 StromStV)
Die aktuellen Fassungen finden Sie hier: StromStV EnergieStV