Beginn des Verfahrens Registrierter Ausführer für die Überseeischen Länder und Gebiete verschoben
Die Europäische Kommission teilt im Amtsblatt L 324 vom 30. November 2016 mit, dass für die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) auch über den Anwendungsbeginn des Registrierten Ausführers (REX) zum 1. Januar 2017 hinaus eine Ausnahme gewährt wird, sodass die ÜLG bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin Formblätter A bzw. Erklärungen auf der Rechnung ausstellen dürfen.
Hintergrund dieser Mitteilung ist, dass mit Beginn des Jahres 2017 die Dokumentation des präferenziellen Ursprungs (Form A) von Waren im APS sukzessive auf das System des REX (Erklärung zum Ursprung auf einem Handelspapier durch registrierte Ausführer, siehe Art. 92 UZK-IA) umgestellt wird.
Dieser Mitteilung ging ein Schreiben der ÜLG an die Europäische Kommission voraus, in dem sie erklären, dass sie für die Anwendung des neuen Systems der registrierten Ausführer ab dem 1. Januar 2017 noch nicht bereit seien und deshalb beantragen, dass das System erst ab einem späteren Zeitpunkt (1. Januar 2020) angewandt wird.
Die ÜLG sind die außerhalb des europäischen Kontinents gelegenen europäischen Länder oder Hoheitsgebiete, die zum Staatsgebiet eines der Mitgliedsstaaten der EU gehören oder einen ähnlichen Status haben und damit zur EU „besondere Beziehungen” unterhalten (d.h. ehemalige Kolonien, Treuhandgebiete oder Übersee-Departements).
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