Verspätete Umsetzung der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im steuerrechtlich freien Verkehr über EMCS in einigen Mitgliedstaaten
Durch die neue Verbrauchsteuersystemrichtlinie (EU-Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019) sind verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs ab dem 13. Februar 2023 mit einem vereinfachten elektonischen Verwaltungsdokument (EMCS) zu befördern.
Die neuen Vorschriften der Richtlinie und die dazu notwendigen technischen Voraussetzungen sind von den Mitgliedstaaten ab diesem Zeitpunkt umzusetzen. Die Generalzolldirektion informiert nun darüber, dass sich der Zeitplan in einigen Mitgliedstaaten verzögert und das Verfahren angepasst werden muss.
Ab dem 13. Februar 2023 dürfen verbrauchsteuerpflichtige Waren des steuerrechtlichen freien Verkehrs EU- grenzüberschreitend nur noch von einem zertifizierten Versender (u.a. § 15b EnergieStG -neu-) an einen zertifizierten Empfänger im übrigen EU-Ausland) versendet oder von einem zertifizierten Empfänger (u.a. § 15a EnergieStG -neu-) aus dem übrigen EU-Ausland empfangen werden. Die Beförderung der Waren hat dann mittels des im Bereich der Steueraussetzung schon bekannten EMCS-Verfahren zu erfolgen.
Mit der EMCS-Info Nr. 02/23 vom 06. Februar 2023 informiert die Generalzolldirektion nun darüber, dass das geplante Verfahren in einigen EU-Ländern noch nicht vollständig umgesetzt ist. Zu diesen Ländern zählen die Niederlande, Griechenland, Nord-Irland und Litauen. Auch im Warenverkehr mit Frankreich kommt es noch zu Einschränkungen des neuen Verfahrens. Die Abwicklung soll übergangsweise über entsprechende Ausfalldokumente erfolgen.
Unternehmen mit Lieferungen in die genannten Länder oder Bezügen aus diesen Ländern sollten sich mit den Übergangsregelungen kurzfristig vertraut machen.
Bei Rückfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den Verfasser dieser Newsmeldung Andreas Clouth.
Quelle:
EMCS-Teilnehmerinfo 02/23 vom 6. Februar 2023